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Windows Live® Suchergebnisse Charta der Grundrechte der Europäischen UnionEnzyklopädieartikel
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Deklaration über die gemeinschaftlichen Grundwerte und -rechte in der Europäischen Union (EU), proklamiert vom Europäischen Rat am 8. Dezember 2000 in Nizza. Die Ausarbeitung des Grundsatzdokuments war im Juni 1999 vom EU-Gipfel in Köln beschlossen worden, um der Entwicklung der EU von einer wirtschaftlichen zu einer politischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen und zugleich die politische Integration zu fördern. Mit der Ausarbeitung beauftragt wurde ein 62-köpfiger Konvent, der sich aus Abgesandten der 15 Regierungen der EU (mit je einem Vertreter), der Europäischen Kommission (ein Vertreter), des Europäischen Parlaments (16 Vertreter) und der nationalen Parlamente (30 Vertreter) zusammensetzte. Unter dem Vorsitz des deutschen Altbundespräsidenten Roman Herzog formulierte das Gremium einen Katalog von Grundrechten, der allen EU-Staaten gemeinsam sein soll. Die Charta setzt sich aus sechs programmatischen Kapiteln zusammen: I. Würde des Menschen, II. Freiheiten, III. Gleichheit, IV. Solidarität, V. Bürgerrechte, VI. Justizielle Rechte. Diese sechs Kapitel wiederum sind in insgesamt 54 Artikel unterteilt. Die Grundrechte der EU umfassen die „klassischen” bürgerlichen und politischen Rechte, aber auch teilweise umstrittene wirtschaftliche und soziale Rechte wie etwa das Recht auf saubere Umwelt, auf angemessenes Wohnen, auf Verbraucherschutz oder auf Schutz vor willkürlicher Entlassung und auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch „neue Rechte” wurden einbezogen, z. B. der Schutz personenbezogener Daten, Grundprinzipien der Bioethik und Anspruch auf eine gute Verwaltung. Die Charta wurde zwar bereits 2000 proklamiert, erhielt damit aber noch keine Rechtsverbindlichkeit, d. h., die in der Charta verankerten Grundrechte sind für EU-Bürger beim Europäischen Gerichtshof noch nicht einklagbar. In Kraft treten sollte die Grundrechtecharta ursprünglich zusammen mit der 2004 verabschiedeten Europäischen Verfassung, in die sie als integraler Bestandteil aufgenommen wurde; insbesondere Großbritannien und Polen hatten allerdings erhebliche Vorbehalte gegen rechtsverbindliche Festlegungen im Rahmen einer gemeinsamen Verfassung. Da die Verfassung infolge negativer Voten in Referenden und wieder aufkommender Konflikte nicht in Kraft trat, blieb auch die Grundrechtecharta vorerst ohne Rechtskraft. In dem neuen, im Dezember 2007 unterzeichneten EU-Vertrag („Reformvertrag”), der die gescheiterte Verfassung ersetzte, verzichtete man auf eine direkte Einbindung der Grundrechtecharta und begnügte sich mit einem Verweis auf die Charta, der für alle EU-Länder mit Ausnahme Großbritanniens und Polens, die die Verpflichtung auf die Charta nach wie vor ablehnten, verbindlich ist. Die Grundrechtecharta erlangt zusammen mit dem neuen EU-Vertrag Rechtskraft (voraussichtlich 2009). In einem symbolischen Akt wurde die Charta unmittelbar vor Unterzeichnung des EU-Vertrages im Dezember 2007 vom Europäischen Parlament verkündet und durch die amtierenden Präsidenten von Europäischem Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament unterzeichnet.
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