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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Enzyklopädieartikel

Eingetragene Lebenspartnerschaft, familienrechtliches Institut, das gleichgeschlechtlich orientierten Partnern ermöglicht, ihre Lebensgemeinschaft auf eine anerkannte rechtliche Grundlage zu stellen und sich in rechtlich verbindlicher Weise dauerhaft zu binden. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Lebenspartnerschaft in weiten Teilen den Rechtsfolgen einer Ehe gleichgestellt. Siehe Eherecht

Weil durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eine „Quasi-Ehe” zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschaffen wurde, war die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stellt, lange Zeit umstritten. Den von den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen angestrengten Normenkontrollantrag hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit seinem Urteil vom 17. Juli 2002 zurückgewiesen und die Verfassungskonformität des Gesetzes bestätigt.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz normiert im Wesentlichen ein Abbild der Ehe: Die Lebenspartner können sich einen gemeinsamen Namen zulegen, sie sind sich gegenseitig zur Fürsorge und zum Unterhalt verpflichtet und haben außerdem ein einem Ehegatten vergleichbares Erbrecht. Auch in steuerlicher Hinsicht werden sie in weiten Teilen der Ehe gleichgestellt. So werden Lebenspartner z. B. im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Familienversicherung aufgenommen.

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