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Windows Live® Suchergebnisse AnspruchEnzyklopädieartikel
Anspruch, bezeichnet in der Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch entsteht entweder durch ein Rechtsgeschäft – so hat der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Sache, der Verkäufer hat seinerseits einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises – oder aufgrund des Gesetzes, wenn also die Voraussetzungen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage gegeben sind. Ansprüche unterliegen generell der Verjährung und können durch Klage vor den Gerichten geltend gemacht werden, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt. Im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren kann ein Anspruch mit Hilfe der Organe des Staates – etwa dem Gerichtsvollzieher – zwangsweise durchgesetzt werden.
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