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Windows Live® Suchergebnisse AuslegungEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Auslegung, in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinngehalts einer Norm, eines Rechtsbegriffs oder eines sonstigen Umstandes (z. B. einer Willenserklärung). Die Auslegung ist ein unentbehrliches Element der Rechtsmethodologie und gehört zum Grundhandwerkszeug eines jeden Juristen. Sie ist notwendig, um zu erforschen, ob ein Sachverhalt von einer bestimmten Norm erfasst wird (so genannte Technik der Subsumtion), und weil Formulierungen in Gesetzen oftmals sprachlich komplex und von Fachwörtern durchsetzt sind. Man unterscheidet grundsätzlich die grammatikalische, die historische, die systematische und die teleologische Auslegung.
Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist der Wortlaut, also der Bereich des möglichen Wortsinns nach dem natürlichen Sprachgebrauch. Die Grenzen, die der Bedeutung eines Wortes zu ziehen sind, ergeben sich aus der grammatikalischen Auslegung bzw. der Semantik. Wenn der Gesetzgeber selbst eine Definition eines Begriffes vorgibt, muss diese Bedeutung auch verwendet werden. Des Weiteren muss die Entstehungsgeschichte der Norm bei der Anwendung beachtet werden. Hat man also mehrere Deutungsmöglichkeiten, liegt die Frage nahe, welche Deutung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers am besten entspricht (historische Auslegung). Hierzu zieht man die Gesetzesbegründungen des Parlaments heran. Die systematische Auslegung fragt nach dem Bedeutungszusammenhang einer Norm und geht von der Einsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu verstehen ist. Schließlich muss man auch feststellen, was Sinn und Zweck einer Norm ist. Die Deutungsmöglichkeit, die diesem Sinn am besten entspricht, hat im Zweifel den Vorrang.
Vielfach enthält das Gesetz selbst eine Darlegung, wie etwas im Zweifel zu verstehen ist. Insbesondere bei Willenserklärungen ist oftmals in einer Norm bestimmt, wie diese dann zu interpretieren ist, wenn Zweifel bleiben, was der Erklärende nun mit seiner Aussage gemeint hat. Insbesondere im Erbrecht haben gesetzliche Auslegungsregeln eine große Bedeutung. Beispielsweise kann ein Erblasser in einem Testament aus dem Jahr 2000 bestimmt haben, dass seine „Sekretärin” seine Erbin sein soll. Wenn nun aber von 1999 bis 2001 Frau Müller seine Sekretärin war, von 2001 bis zu seinem Tod im Jahr 2003 Frau Maier diese Funktion ausgeübt hat, so fragt sich, wenn man sonst keine Anhaltspunkte hat, wer denn nun Erbin geworden ist. Hier bestimmt das Gesetz selbst in § 2071 BGB: „Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung (…) Personen bedacht, die zu ihm in einem (…) Dienstverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls (…) in dem bezeichneten Verhältnis stehen.” Deshalb wäre also, wenn keine anderen Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Erblassers vorliegen, im genannten Beispiel Frau Maier Erbin geworden, Frau Müller hätte nichts von der Erbschaft erhalten.
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