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Gläubigerschutz

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Gläubigerschutz, Summe der gesetzlichen Regelungen und Maßnahmen, die der Sicherung der Rückzahlung und Verzinsung von Krediten dienen.

Die Interessen der Gläubiger werden in Deutschland durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen geschützt. So ist das Bilanzierungsrecht entscheidend beeinflusst vom Grundsatz der Vorsicht. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen in ihrer Bilanz ein zu positives Bild ihrer wirtschaftlichen Lage zeichnen oder zu hohe Gewinne ausschütten. Daneben dienen u. a. strafrechtliche Vorschriften und Bestimmungen des Insolvenzrechts dem Gläubigerschutz.

Auch die (potentiellen) Gläubiger selbst bemühen sich mit einer Reihe von Maßnahmen, das Risiko eines Ausfalls ihrer Forderungen zu begrenzen. Dies beginnt mit einer möglichst genauen Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers oder Kunden (etwa durch Auskunft bei der SCHUFA), setzt sich in der Vertragsgestaltung fort (z. B. Besicherung eines Kredits durch Grundpfandrechte, Eigentumsvorbehalt oder Bürgschaft) und kann auch die Sicherung von Aufsichts- und Kontrollrechten beinhalten. Die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen (etwa zum Eigentumsvorbehalt § 449 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) dienen somit direkt oder indirekt ebenfalls dem Gläubigerschutz.

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Bilanzierungsrecht

Das deutsche Bilanzierungsrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) orientiert sich von Grund auf stark am Gläubigerschutz. Das Prinzip der Vorsicht und daraus abgeleitete Prinzipien dienen dem Kapitalerhalt innerhalb des Unternehmens. So sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zukünftig zu erwartende Gewinne und Verluste unterschiedlich zu behandeln (Imparitätsprinzip): Erwartete Verluste müssen bereits in der Bilanz berücksichtigt werden, während Gewinne nach dem Realisationsprinzip erst zum Zeitpunkt ihrer Realisierung bilanziert werden dürfen. Diese eher pessimistische Bewertung von Vermögenswerten und die Darstellung von Risiken in der Handelsbilanz verhindern den Ausweis zu hoher Gewinne und soll einer Täuschung von Gläubigern und einer den wirtschaftlichen Fortbestand gefährdenden Gewinnausschüttung einen Riegel vorschieben. Mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1986 einheitliche EG-Richtlinien in das HGB eingefügt, die die Anforderungen an Kapitalgesellschaften in Bezug auf den Gläubiger- und Gesellschafterschutz noch erhöhten.

Für börsennotierte Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist seit 2005 der internationale Gliederungsstandard zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, IAS/IFRS (Abkürzung für International Accounting Standard bzw. International Financial Reporting Standard), vorgeschrieben. Bei diesen Regelungen spielt der Gläubigerschutz Kritikern zufolge nur eine untergeordnete Rolle, Hauptziel sei der Anlegerschutz; Investoren und Analysten wird daher empfohlen, zusätzlich die Handelsbilanz zu Rate zu ziehen.

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Strafrecht

Wichtige Straftatbestände im deutschen Strafrecht sind Betrug (§ 263 des Strafgesetzbuches, StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Die Paragraphen 283 bis 283d des StGB behandeln Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen werden, z. B. Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflichten oder die Begünstigung einzelner Gläubiger.

Ein wichtiger Bereich für den Gläubigerschutz ist das Bilanzstrafrecht, das einen Grenzbereich zwischen Strafrecht und Betriebswirtschaftrecht darstellt. Seine Bedeutung ergibt sich daraus, dass Unternehmenszusammenbrüche, bei denen systematische Bilanzfälschungen eine Rolle spielen und die oft mit großen Verlusten für Gläubiger und Anleger verbunden sind, mit „klassischen” Straftatbeständen wie Untreue juristisch nicht immer angemessen aufzuarbeiten sind.

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Gläubigerschutz in den USA

In den USA bedeutet Gläubigerschutz nicht den Schutz der Gläubiger, sondern den Schutz vor den Gläubigern. Ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen kann Gläubigerschutz nach Kapitel 11 des Bankrupty Reform Act von 1978 beantragen, um den Zugriff der Gläubiger auf Vermögenswerte des Unternehmens zu unterbinden, und zwar längstens für die Dauer von 18 Monaten. Unter diesem Schutz kann Zeit für eine Sanierung gewonnen werden.

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