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Windows Live® Suchergebnisse ArbeitgeberEnzyklopädieartikel
Arbeitgeber, Person, die wenigstens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber können eine natürliche Person oder juristische Person wie eine GmbH oder Aktiengesellschaft sein (siehe Gesellschaftsformen), Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft), Stiftungen oder andere. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag. Hieraus hat er bestimmte arbeitsrechtliche Pflichten: Er muss den Arbeitslohn zahlen, die Arbeitsschutzbestimmungen einhalten (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) und dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub gewähren. Scheidet der Arbeitnehmer aus der Firma aus, hat er ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen (siehe Arbeitsverhältnis). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Pflicht, für den Arbeitnehmer zu dessen sozialer Absicherung einen nach der Gehaltshöhe zu bestimmenden Anteil in die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Krankenversicherung (gesetzlich und privat) einzuzahlen. Er ist berechtigt, dem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn es sich nicht um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, der durch Zeitablauf endet. Hat das Arbeitsverhältnis schon über die Probezeit hinaus angedauert, braucht er jedoch einen besonderen Kündigungsgrund. Ohne einen solchen Grund kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Abgesehen von einer Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Gegenüber den Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat kooperieren und die Betriebsvereinbarungen befolgen. Arbeitgeber einer bestimmten Branche sind in Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossen, die als Vertragsparteien der Tarifverträge mit den Gewerkschaften fungieren und jährlich die neuen Tarifverträge aushandeln. Alle Arbeitgeberverbände sind in der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossen.
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