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Windows Live® Suchergebnisse LauschangriffEnzyklopädieartikel
Lauschangriff, Bezeichnung für elektronische Abhörmaßnahmen von Privaträumen. Durch den so genannten Lauschangriff ist es Polizei und Justiz per Gesetz erlaubt, im Rahmen von Ermittlungen auch Privatwohnungen abzuhören, in denen sich mutmaßlich Schwerkriminelle aufhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass andere Maßnahmen wesentlich schwieriger oder aussichtslos wären. Diese Abhörmaßnahmen sind jedoch nur bei besonders schweren Straftaten wie etwa Tötungs- oder Drogendelikten erlaubt. Dazu wurde ein eigener Straftatenkatalog erstellt. Vom Lauschangriff ausgenommen sind: Abgeordnete, Geistliche und Strafverteidiger sowie Berufsgruppen mit Zeugnisverweigerungsrecht (Ärzte, Journalisten und Anwälte). Des Weiteren muss der „Große Lauschangriff” von einer Kammer aus drei Richtern gerichtlich angeordnet werden und auf einen Zeitraum von vier Wochen befristet sein. Lediglich bei „Gefahr im Verzug” darf er auch von einem Einzelrichter genehmigt werden. Bisher konnten Abhörüberwachungen zur Vorbeugung von Straftaten nur durch gesetzlich befugte Stellen angeordnet werden. Im August 1997 hatten sich die deutsche Bundesregierung und die SPD-Opposition auf die Einführung des so genannten „Großen Lauschangriffs” geeinigt. Darüber hinaus wurde auch ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Behörden u. a. die Beschlagnahmung von Verbrechensgewinnen sowie ein gezielteres Vorgehen gegen Geldwäsche erleichtern soll. Die erarbeiteten Gesetzesvorschläge sollen der besseren Bekämpfung der Schwerkriminalität sowie des organisierten Verbrechens dienen. Zur Kontrolle der neuen Abhörpraxis ist vorgesehen, dass die Bundesregierung das Parlament in einem Jahresbericht über jene Überwachungen informiert, die im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen. Darüber hinaus soll ein Parlamentsgremium eingesetzt werden. Eine vergleichbare Regelung ist auch auf der Ebene der Bundesländer vorgesehen. Im Frühjahr 1998 wurden die für die Einführung des „Großen Lauschangriffs” notwendige Grundgesetzänderung (bisher war in Artikel 13 die Unverletzbarkeit der Wohnung festgelegt) und die Ergänzung, die die oben angeführten Einschränkungen beinhaltet, im Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
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