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Windows Live® Suchergebnisse MenschenrechteEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Ideengeschichtliche Grundlagen; Geschichtliche Entwicklung; Menschenrechte im Völkerrecht; Menschenrechtsbewegungen; Menschenrechte heute
Menschenrechte, grundlegende Rechte, die jedem Einzelnen zustehen, weil sie in seiner Menschenwürde wurzeln. Sie gelten als angeboren, unantastbar und unveräußerlich und dürfen vom Staat nicht genommen oder eingeschränkt werden. Zu ihnen zählen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs- und Glaubensfreiheit, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Folter und Sklaverei sowie vor Diskriminierung und Verfolgung wegen ethnischer, religiöser und geschlechtlicher Zugehörigkeit. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bindet in Artikel 1 Abs. 3 Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die unmittelbar geltenden Grundrechte, die neben den allgemeinen Menschenrechten auch die politischen Rechte des deutschen Staatsbürgers umfassen.
Die ideengeschichtlichen Wurzeln von vor- oder überstaatlichen Rechten, die dem Menschen von Natur aus gegeben sind, reichen bis in die Antike zurück. Wichtigste Quellen der modernen Menschenrechtslehre sind das Naturrecht, die Aufklärung und der Liberalismus. John Locke entwarf in seiner politischen Theorie am Beispiel des Rechts auf Leben, Freiheit und Eigentum eine der ersten systematischen Begründungen für die Forderung nach Beachtung der Menschenrechte durch die staatliche Gewalt. In der Aufklärung gehörten Voltaire, Montesquieu und Rousseau zu den Architekten eines Verständnisses vom vernünftigen Gemeinwesen, das nur bestehen kann, wenn es seinen Bürgern fundamentale Rechte gewährleistet. In Deutschland klärten Kant und Fichte philosophische Grundlagen der Menschenrechte.
Als Ausgangspunkt für die Geschichte der modernen Menschenrechte gilt die Magna Charta libertatum von 1215, in der sich der britische König zur Garantie des persönlichen Rechts auf Leben, Freiheit und Eigentum und zum Schutz des „Freien” vor Rechtswillkür verpflichtete. Die nordamerikanischen Kolonien nahmen in ihrem Ablösungsprozess von Großbritannien das Erbe der mehrere hundert Jahre dauernden Rechtsentwicklung im Mutterland auf und hielten fundamentale Rechte in den Verfassungen der Einzelstaaten fest. Mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) schuf die Französische Revolution das Fundament für die Fortentwicklung und Verankerung von Menschenrechten in den Verfassungen der modernen Staaten. Die Deklaration diente u. a. als Modell für die 1790 beschlossenen Zusatzartikel der Unionsverfassung der USA von 1789. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis 1848 (Vormärz) wurden Menschenrechte auch in die neu geschaffenen Verfassungen mehrerer deutscher Einzelstaaten aufgenommen, u. a in Bayern und Baden 1818, Württemberg 1819, Kurhessen und Kursachsen 1831. Während der – nicht beschlossene – Verfassungsentwurf der Frankfurter Nationalversammlung einen umfangreichen Katalog von „Grundrechten des deutschen Volkes” aufführte, wurde in der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 auf einen solchen verzichtet. Die Verfassung der Weimarer Republik (1919) und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949) knüpften an die Tradition von 1848 an.
Das internationale Recht, das sich auf der Souveränität der Einzelstaaten begründet, bezieht sich in der Regel auf die Beziehungen zwischen Staaten und betrachtet die Beschäftigung eines Staates mit dem Schicksal der Bürger eines anderen als unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Ansätze der Staatengemeinschaft, sich dennoch des Schutzes des Menschen anzunehmen, zeigten sich schon im Sklavereiverbot des Wiener Kongresses (1815), in den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 und in den Aktivitäten des Völkerbundes. Eine Wende brachten die Enthüllungen der deutschen Kriegsverbrechen und des Holocaust im 2. Weltkrieg. Erstmals urteilte ein internationales Gericht in den Nürnberger Prozessen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ab und bezog sich dabei – nicht unumstritten, weil international nicht kodifiziert – auf allgemein geltendes Menschenrecht.
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