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Windows Live® Suchergebnisse SchwerbehinderteEnzyklopädieartikel
Schwerbehinderte, nach deutschem Recht Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Gesetzliche Grundlage ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Siehe auch Sozialgesetzgebung Schwerbehinderung wird durch die Versorgungsämter oder Landesbehörden auf der Grundlage ärztlicher Gutachten festgestellt. Hierbei wird der so genannte Grad der Behinderung (GdB) ermittelt, der auf einer Skala in Zehnergraden von 20 bis 100 beruht. Die Feststellung einer Schwerbehinderung setzt einen GdB von mindestens 50 voraus (SGB IX, Teil 1, § 2). Der Grad der Behinderung wird im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 bis 50 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Schwerbehinderte Menschen haben nach SGB IX Anspruch auf Leistungen, die ihre Selbstbestimmung und ihre Teilhabe am öffentlichen Leben fördern soll. Zu diesen Leistungen gehören u. a. solche zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zum Lebensunterhalt. Für die Aufgaben, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergeben, sind als kommunal oder staatlich organisierte Behörden die Integrationsämter zuständig. Ihr Dachverband ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Im Auftrag der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste tätig, die behinderte Menschen als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende informieren, beraten und unterstützen. 2004 trat das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen” in Kraft. Es regelt eine Reihe von Maßnahmen, die die Situation schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt verbessern soll. So gilt für private und öffentliche Arbeitgeber eine Beschäftigungsquote: Beschäftigen sie mindestens 20 Arbeitnehmer, haben sie 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen. Für Kleinbetriebe gilt eine besondere Regelung. Kommt ein Arbeitgeber dieser Auflage nicht nach, so hat er eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die nach der Zahl der unbesetzten Pflichtplätze gestaffelt ist. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach den aktuellen Bezugsgrößen der Sozialversicherung. Ferner muss eine angemessene Zahl von Ausbildungsplätzen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Behinderte Jugendliche bis 25 Jahre mit einem geringen Grad der Behinderung können während ihrer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer Dienststelle wählen eine Interessenvertretung, die so genannte Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen zusätzlichen Kündigungsschutz; das zuständige Integrationsamt muss der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vorher zustimmen, andernfalls ist sie unwirksam. Der Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen widmen sich ferner so genannte Integrationsprojekte, die öffentliche finanzielle Förderung in Anspruch nehmen können. Hierzu gehören die Integrationsunternehmen, -betriebe oder -abteilungen, bei denen zwischen 25 und 50 Prozent der Mitarbeiter schwerbehinderte Menschen sind. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind berufliche Rehabilitationseinrichtungen, die behinderten Menschen, die noch keinen regulären Arbeitsplatz gefunden haben, eine Arbeitsstelle bieten. Die Werkstätten arbeiten wirtschaftlich orientiert, die Beschäftigten erhalten ein Arbeitsentgelt, sind versichert und werden begleitend durch Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter betreut.
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