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Windows Live® Suchergebnisse AbfindungEnzyklopädieartikel
Abfindung, auch Abgeltung, einmalige Geldentschädigung, mit der Rechtsansprüche unter Ausschluss weiterer Forderungen abgegolten werden. Abfindungen werden häufig dann gezahlt, wenn ein Arbeitsvertrag aufgelöst werden soll. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Auflösung des Vertrags und die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, verliert der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Auflösungsvertrag). Auch Gerichte können Abfindungsbeträge festsetzen, etwa dann, wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, dem Arbeitnehmer aber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist und das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst. Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel vorwiegend nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Üblich sind Abfindungen in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Eine Abfindung bis zu einer Höhe von 7 200 Euro ist steuerfrei. Bei einem Alter des Empfängers von mindestens 50 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren erhöht sich der steuerfreie Anteil auf 9 000 Euro, bei mindestens 55 Lebensjahren und bei einem mindestens 20-jährigen Dienstverhältnis auf 11 000 Euro. Eine Abfindung in Verbindung mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden und zu einer Sperrzeit sowie zu einer Verkürzung der Bezugsdauer führen. Dies droht, wenn die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird, weil hier der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat. Erfolgte eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, so ruht nach § 143a SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld maximal bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte (war eine Kündigung ausgeschlossen oder nur gegen eine Abfindung möglich, gelten Sonderregeln). Auch bei privatrechtlichen Angelegenheiten ist die Zahlung einer Abfindung möglich, etwa an Stelle von Unterhaltsleistungen oder Erbansprüchen. Bezieher von Witwen- bzw. Witwerrente erhalten, wenn sie wieder heiraten, anstelle der wegfallenden Hinterbliebenenrente ebenso eine Abfindung. Dies gilt jedoch nicht für andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie können nicht abgefunden oder kapitalisiert werden.
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