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Windows Live® Suchergebnisse AbgeordneterEnzyklopädieartikel
Abgeordneter, zur Repräsentation des Willens einer Gemeinschaft gewählter oder delegierter Vertreter; auf der Ebene des Staates der vom Wahlvolk in ein Parlament gewählte, „abgeordnete” Repräsentant. Auch wenn der Abgeordnete mit der Wahrnehmung des Wählerinteresses betraut ist, so ist er in der repräsentativen Demokratie wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz etwa zum Mitglied einer mittelalterlichen Ständekammer oder eines direktdemokratischen Wahlorgans – theoretisch an keinerlei Weisungen gebunden. Er hat kein imperatives, sondern ein freies Mandat. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es in Artikel 38 Abs. 1: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ... sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.” In der Praxis des Parteienstaates wird die Unabhängigkeit des einzelnen Parlamentariers jedoch von der so genannten Fraktionsdisziplin (siehe Fraktionszwang) eingeschränkt. Der Abgeordnete genießt eine besondere rechtliche Stellung. Hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens und seiner im Parlament vorgebrachten Äußerungen genießt er Indemnität, d. h. er darf wegen seines Verhaltens im Parlament nicht dienstlich verfolgt oder gerichtlich belangt werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Tatbestand der verleumderischen Beleidigung. Das Recht der Immunität schützt ihn vor polizeilicher oder gerichtlicher Verfolgung, es sei denn, er wird bei einer Straftat auf frischer Tat gefasst oder das Parlament hat seine Immunität zuvor aufgehoben. Umgekehrt muss ein bereits eingeleitetes Strafverfahren auf parlamentarische Anordnung ausgesetzt werden.
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