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Allgemeines Landrecht

Enzyklopädieartikel

Allgemeines Landrecht, die fast vollständige Kodifikation der Gesetze der Preußischen Staaten von 1794 (unter dem Titel „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten”). Es wurde auf Anordnung Friedrichs II. (von Preußen) geschaffen.

Teil I des Allgemeinen Landrechts enthält ausschließlich privatrechtliche Bestimmungen (beispielsweise zum Personenrecht, Schuldrecht und Sachenrecht). In Teil II sind neben einigen privatrechtlichen vor allem öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten (etwa zum Strafrecht, Polizeirecht, Gewerberecht, Beamtenrecht).

Kennzeichnend für das Allgemeine Landrecht ist die Abkehr vom römischen Recht und die Hinwendung zum Naturrecht. In die damalige aristokratische Gesellschaftsordnung wurde durch das Allgemeine Landrecht nicht eingegriffen, sie wurde vielmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Einige Rechtsnormen des Allgemeinen Landrechts sind in das heute geltende Recht übernommen worden, so z. B. in dasBürgerliche Gesetzbuch (siehe Privatrecht). Siehe auch Preußisches Allgemeines Landrecht

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