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Windows Live® Suchergebnisse ArbeitszeitverkürzungEnzyklopädieartikel
Arbeitszeitverkürzung, Verkürzung der Wochen-, Jahres- oder Lebensarbeitszeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland eine wöchentliche gesetzliche Arbeitszeit von 48 Stunden (acht Stunden pro Tag an sechs Tagen der Woche). Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung können zwischen den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) getroffen werden. Befristete Arbeitszeitverkürzungen können auch über innerbetriebliche Ausnahmevereinbarungen durchgesetzt werden, um in Zeiten konjunktureller Krisen Massenentlassungen zu vermeiden – allerdings nicht bei vollem Lohnausgleich. So wurde im Herbst 1993 bei Volkswagen die Viertagewoche (28,5 Wochenstunden) eingeführt. Bereits 1965 ist die wöchentliche Tarifarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt worden. Nach einem mehrmonatigen Streik in der Metall- und Druckindustrie erzwangen die Gewerkschaften 1984 die Einführung der 38,5-Stunden-Woche als Regelarbeitszeit. In einigen Bereichen setzten sie später sogar die 35-Stunden-Woche durch. Mit einer Arbeitszeitverkürzung wollten die deutschen Gewerkschaften Ende der neunziger Jahre vor allem die Beschäftigungssituation verbessern. Sie argumentierten, dass kürzere Arbeitszeiten auch durch den Abbau von Überstunden und die Umwandlung von Geldzuschlägen für Nacht- und Wochenendarbeit in zusätzliche Freizeit erreicht werden könnten. Auch eine Ausweitung der Teilzeitarbeit stand zur Debatte. Arbeitszeitverkürzungen sollten die Arbeitgeber zur Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte veranlassen. Im Gegensatz zu den Gewerkschaften favorisierten die Arbeitgeber eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Das seit dem 1. August 1996 geltende Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Arbeitsteilzeitgesetz) will den Wünschen älterer Arbeitnehmer entgegenkommen und zugleich die Chancen jüngerer Menschen auf einen Arbeitsplatz erhöhen: Ältere Arbeitnehmern haben die Möglichkeit, ihre tarifliche Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu reduzieren, die Verteilung und Ausgestaltung bleibt den Vertragspartnern überlassen. In jedem Fall muss die Altersteilzeitvereinbarung mindestens bis zum Renteneintritt gelten. Von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird Altersteilzeitarbeit, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens 18 Wochenstunden arbeiten, sie noch keinen Anspruch auf ungeminderte Rente haben und sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt waren; Bezugszeiten von Krankengeld, Erziehungs- und Unterhaltsgeld werden berücksichtigt. Falls Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurden, werden diese Zeiten angerechnet, wenn vor dem Bezug Vollzeit gearbeitet wurde und die Leistungen nach der Vollarbeitszeit bemessen worden sind. Änderungen bei der Altersteilzeit mit Wirkung zum 1. Juli 2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III, siehe Hartz-Reformen) sollen die Frühverrentung stoppen und ältere Arbeitnehmer über 50 im Berufsleben halten. So werden die Altersgrenzen für Altersteilzeitarbeitnehmer zwischen 2006 und 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Lohnzuschüsse und die Mehrausgaben für die Rentenversicherung, die den Arbeitgebern bei Altersteilzeit entstehen, wenn sie die frei werdende Stelle neu besetzen. Für neue Förderfälle wird die Zuschussberechnung durch Einführung eines festen Regelentgelts vereinfacht. Einmalzahlungen oder unregelmäßig gezahlte Zulagen werden nicht mehr eingerechnet. Der Zuschuss (Nettoaufstockung) wird einmal zu Beginn der Altersteilzeit mit 20 Prozent des Regelentgeltes festgesetzt. Das Altersteilzeitgesetz schreibt außerdem für Neufälle eine besondere Insolvenzsicherung für entsprechende Wertguthaben vor.
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