![]() |
Windows Live® Suchergebnisse
Windows Live® Suchergebnisse MitbestimmungEnzyklopädieartikel
Mitbestimmung, Bezeichnung für die institutionalisierte Beteiligung von Arbeitnehmern an Entscheidungsprozessen in Wirtschaftsunternehmen. In Deutschland wurde die Forderung der Arbeiterbewegung nach Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen erstmals nach der Märzrevolution 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung aufgegriffen. Sie beriet eine Gewerbeordnung, die u. a. die Bildung von Fabrikausschüssen mit gewissen Mitspracherechten vorsah – allerdings ohne greifbare Ergebnisse. Gesetzesrang erhielten freiwillige Arbeiterausschüsse mit verbrieften Informations- und Anhörungsrechten in sozialen Fragen erst durch die Novelle der deutschen Gewerbeordnung von 1891 sowie durch die Neufassungen des Bayerischen und des Preußischen Berggesetzes von 1900 bzw. 1905. Zum Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung wurde das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst von 1916, das in kriegswichtigen Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten Arbeiter- bzw. Angestelltenausschüsse mit Informations- und Anhörungsrechten in sozialen und personellen Fragen vorschrieb. Eine Mitbestimmung im Sinne von Mitentscheidungen brachte jedoch erst die Weimarer Verfassung von 1919 auf den Weg. Sie rief in Artikel 165 die Arbeiter und Angestellten auf, „gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken”. Umgesetzt wurde diese Direktive u. a. durch das Betriebsrätegesetz von 1920 für Unternehmen und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts ab 20 Mitarbeitern und durch ein Gesetz von 1922, das die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in die Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften verordnete. Nachdem das nationalsozialistische Führerprinzip der Mitbestimmung zunächst ein Ende bereitet hatte, erlebte sie nach dem Zweiten Weltkrieg unter alliierter Besatzung durch das am Weimarer Betriebsrätegesetz orientierte Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946 ihre Wiedergeburt. Davon ermutigt, erhoben die Gewerkschaften, unterstützt von Teilen der Unternehmerschaft, die Forderung nach Arbeitnehmervertretungen in den Vorständen und Aufsichtsräten. 1947 kam es mit der Treuhandverwaltung für die Werke der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der britischen Besatzungszone zu einer Vereinbarung, die die Grundlage der paritätischen Mitbestimmung in den Aufsichtsräten bildete. Doch erst nach harten Auseinandersetzungen verabschiedete der Bundestag am 10. April 1951 das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie” (Montanmitbestimmungsgesetz) ab 1 000 Mitarbeiter, das am 7. Juni 1951 in Kraft trat. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Neufassung 1972) und das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 rundeten die Gesetzgebung zur Mitbestimmung in allen übrigen Branchen ab. Das Betriebsverfassungsgesetz regelte die betriebliche Mitbestimmung und führte die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ein. Für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2 000 Mitarbeitern außerhalb des Montanbereichs gilt das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer” vom 4. Mai 1976. Zwar wird hier der Aufsichtsrat wie bei der Montanmitbestimmung zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmern besetzt, bei Stimmengleichheit hat jedoch der Vorsitzende, der in der Regel die Anteilseigner vertritt, eine zweite Stimme; bei der Montanmitbestimmung entscheidet ein zusätzliches neutrales Mitglied. Hier muss auch die Mehrheit der Arbeitnehmerseite der Bestellung bzw. Abberufung eines Arbeitsdirektors (für Sozial- und Personalangelegenheiten) als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes zustimmen. Deutschland gilt international als das Land mit der am weitesten reichenden Unternehmensmitbestimmung. In der EU haben gemäß einer Richtlinie vom 30. 9. 1994 multinationale Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und mindestens 150 Beschäftigten in zwei weiteren EU-Staaten einen Europäischen Betriebsrat einzurichten. Im Fall grenzüberschreitender Fusionen von Kapitalgesellschaften versucht das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung” vom 21. Dezember 2006 die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in neuen Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu sichern.
© 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten. |
© 2008 Microsoft
![]() ![]() |