Suche in Encarta
In Encarta suchen nach Parteiengesetz

Windows Live® Suchergebnisse

Alle Suchergebnisse anzeigen:
Windows Live® Suchergebnisse

Parteiengesetz

Enzyklopädieartikel

Parteiengesetz, als Ausführungsgesetz des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland zuerst 1967 verabschiedetes Gesetz, das gemeinsam mit dem GG und dem Bundeswahlgesetz den rechtlichen Rahmen für das bundesdeutsche Parteiensystem absteckt.

Derzeit gilt die Fassung vom 31. Januar 1994 (mit Änderungen vom 17. Februar 1999 und 28. Juni 2002). Die Neufassung des bis dahin in der Fassung vom 3. März 1989 gültigen Parteiengesetzes war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin gängigen Regelungen der staatlichen Parteienfinanzierung 1992 für zum Teil verfassungswidrig erklärt hatte. Mit der letzten Änderung vom 28. Juni 2002, die ausschließlich die Parteienfinanzierung betraf, zog der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Ende 1999 aufgedeckten CDU-Parteispendenaffäre.

Das Parteiengesetz beschreibt – detaillierter als Artikel 21 des Grundgesetzes – die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien und schreibt dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung aller (verfassungskonfomer) Parteien u. a. bei der Gewährung öffentlicher Leistungen fest. Außerdem gibt es die Grundstruktur der Parteien einschließlich ihrer Gliederungen vor, legt dabei u. a. Vorstand und Parteitag als notwendige Organe fest und definiert deren Verantwortlichkeiten. Des Weiteren verpflichtet das Gesetz die Parteien zur schriftlichen Niederlegung eines Parteiprogramms und einer Satzung, wobei die Satzung einem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen zu folgen hat. Ein weiterer Abschnitt des Gesetzes beschreibt die Maßnahmen, die der Bund bzw. die Länder gegen verfassungswidrige Parteien zu ergreifen haben. Der ausführlichste und der sensibelste – weil für Verstöße anfälligste und am häufigsten vom Bundesverfassungsgericht behandelte – Teil des Parteiengesetzes befasst sich mit der staatlichen und privaten Parteienfinanzierung und der Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.

In diesem Artikel suchen
Druckerfreundliche Version der Seite
Versenden




© 2008 Microsoft