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  • Rechtsgeschäft – Wikipedia

    Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge ...

  • 180 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft

    164 Wirkung der Erklärung des Vertreters § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung § 167 Erteilung der Vollmacht § 168 Erlöschen ...

  • 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

    164 Wirkung der Erklärung des Vertreters § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung § 167 Erteilung der Vollmacht § 168 Erlöschen ...

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Rechtsgeschäft

Enzyklopädieartikel

Rechtsgeschäft, Begriff aus dem bürgerlichen Recht (siehe Privatrecht). Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, durch die eine Rechtsfolge herbeigeführt wird. Die im Privatrecht geltende Privatautonomie wird verwirklicht durch das Recht des Einzelnen, beliebig ausgestaltete Rechtsgeschäfte mit den Vertragspartnern seiner Wahl abzuschließen, soweit nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen wird.

Man unterscheidet einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Bei einseitigen Rechtsgeschäften tritt die gewünschte Rechtsfolge bereits mit der Abgabe der Willenserklärung ein. Eines weiteren Wirksamkeitserfordernisses bedarf es in der Regel nicht. Beispiele hierfür sind das Testament, die Eigentumsaufgabe und die Auslobung. Teilweise erfordert die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes die Kenntnisnahme des Empfängers vom Inhalt der Erklärung, so etwa bei der Kündigung. So wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erst wirksam, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind z. B. Verträge, etwa der Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

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