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Scheck

Enzyklopädieartikel

Scheck, einer festgelegten Formvorlage entsprechende Anweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut, von seinem Guthaben einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

Nach dem mehrfach veränderten Scheckgesetz vom 14.  August 1933 zufolge muss ein Scheck folgende Elemente enthalten: die Bezeichnung als Scheck im Urkundentext, die Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen des bezogenen Kreditinstituts, die Angabe von Zahlungsort sowie Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Die genormten Scheckformulare enthalten zudem kaufmännische Daten wie die Schecknummer, die Kontonummer des Ausstellers und die Bankleitzahl.

Einen Scheck darf nur ausstellen, wer zur Deckung über ein entsprechendes Guthaben (bzw. Kredit) verfügt. Wird die auszuzahlende Geldsumme nicht festgelegt, handelt es sich um einen Blankoscheck. Ein Verrechnungsscheck kann nicht bar ausgezahlt, sondern nur auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Abhandengekommene Schecks lassen sich per Anweisung an die Bank sperren oder durch ein Aufgebot für kraftlos erklären. Das Zahlungsverfahren mit so genannten Euroschecks wurde zum 1. Januar 2003 eingestellt.

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