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Windows Live® Suchergebnisse SchießbefehlEnzyklopädieartikel
Schießbefehl, gebräuchliche Bezeichnung für die Anweisung an die Grenzsoldaten der DDR, Fluchtversuche von DDR-Staatsbürgern aus dem Gebiet der DDR in die Bundesrepublik und nach Westberlin zu verhindern und im äußersten Fall scharf auf Flüchtende zu schießen. Die Verantwortlichen des DDR-Regimes verleugnen bis heute die Existenz eines solchen Befehls. Die formelle rechtliche Grundlage für den Dienst an der Grenze war das Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, kurz Grenzgesetz. Paragraph 27 des Gesetzes (Anwendung von Schusswaffen) besagte: „(1) Die Anwendung der Schusswaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schusswaffe darf nur in solchen Fällen angewandt werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. … (2) Die Anwendung einer Schusswaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.” Die so genannte Republikflucht war ein Straftatbestand, der Schusswaffengebrauch gegenüber Flüchtenden durch dieses Gesetz also juristisch abgesichert. Allerdings besagte Paragraph 27 des Grenzgesetzes auch, dass die Schusswaffe gegenüber Kindern nicht und gegenüber Frauen und Jugendlichen nach Möglichkeit nicht anzuwenden sei, zudem sei das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Neben dieser gesetzlichen Vorgabe, die formal nicht die Tötung der Flüchtenden anordnete, gab es eine Reihe von teils mündlichen Befehlen, teils schriftlichen Dienstanweisungen, die eindeutig die Existenz eines Schießbefehls belegen und die Behauptung der Verantwortlichen des DDR-Regimes, einen Schießbefehl habe es nicht gegeben, widerlegen: So erließ etwa der Verteidigungsminister Karl-Heinz Hoffmann kurz nach dem Bau der Berliner Mauer 1961 den Befehl, auf unbewaffnete Flüchtlinge nach Warnruf und Warnschuss sofort scharf zu schießen und bei vermuteter Bewaffnung des Flüchtlings ihn zu „vernichten”. Laut einem Protokoll der 45. Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates von 1974 ordnete dessen Vorsitzender Erich Honecker an: „Nach wie vor muss bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.” Und ehemalige Grenzsoldaten erklärten nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung, den Grenzsoldaten sei täglich vor ihrem Dienst mündlich der Befehl erteilt worden, Grenzverletzer festzunehmen oder zu vernichten. Für eine Spezialeinheit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), die in die regulären Grenztruppen eingeschleust wurde, um die Flucht von Grenzsoldaten zu verhindern erging 1974 eine Dienstanweisung, in der u. a. befohlen wurde: „Bei Notwendigkeit haben Sie die Schusswaffe konsequent anzuwenden, um den Verräter zu stellen bzw. zu liquidieren. … Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schusswaffe, auch dann nicht, wenn die Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die Verräter schon oft zunutze gemacht haben.” Das Dokument wurde 1993 von der Gauck-Behörde entdeckt, 1997 in einer wissenschaftlichen Arbeit veröffentlicht, aber erst 2007 drang der Inhalt der Anweisung an die breite Öffentlichkeit und löste neue Debatten über die Existenz eines Schießbefehls aus. Ehemalige hohe Funktionäre der DDR leugneten auch nach der Veröffentlichung dieses Dokuments, dass es in der DDR je einen Schießbefehl gegeben habe. Dem Schießbefehl fielen an der innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer mehr als 200 Menschen zum Opfer; genaue Zahlen lassen sich nicht ermitteln, u. a. weil sich Zählungen oft nur auf (fallweise lückenhafte) Zeugenaussagen stützen oder die tatsächlichen Todesursachen unbekannt sind. Nach der Wiedervereinigung wurden Verfahren sowohl gegen Grenzsoldaten eingeleitet, die an den Tötungsdelikten beteiligt waren, als auch gegen die Verantwortlichen aus dem Politbüro; in den Mauerschützenprozessen wurde eine Reihe von ehemaligen Grenzsoldaten wegen Mordes oder Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt, im Politbüro-Prozess wurde die Verantwortung des gesamten Politbüros für die Toten an der innerdeutschen Grenze festgestellt, außerdem ergingen Haftstrafen wegen Totschlags gegen einige ehemalige Politbüromitglieder.
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