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SozialhilfeEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Diese bereits 2003 eingeführte Unterstützung ist für leistungsberechtigte Personen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren vorgesehen. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt. Bedürftige müssen sie allerdings beantragen.
Durch die Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Seit dem 1. Januar 2004 werden Sozialhilfeempfänger wie Kassenpatienten behandelt, d. h., die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sozialhilfeempfänger müssen im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen Zuzahlungen leisten.
Diese Hilfe ist für alle Personen vorgesehen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie soll die Eingliederung in die Gesellschaft unterstützen. Die Leistungen können direkt oder auf Antrag auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden. Durch dieses Budget haben die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.
Die Sozialhilfe ist nunmehr auch für Pflegebedürftige zuständig, die das Kriterium „erhebliche Pflegebedürftigkeit” (Stufe I) der Pflegeversicherung nicht erfüllen. Auch diese Unterstützung kann auf Antrag, wie die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, in Form eines persönlichen Budgets geleistet werden.
Diese Hilfe richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden können. Hierzu gehören vor allem Obdachlose.
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