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Veto

Enzyklopädieartikel

Veto (von lateinisch veto: ich verbiete), der einen Beschluss aufhebende oder aufschiebende Einspruch. Ursprünglich handelt es sich dabei um das in der Römischen Republik den Volkstribunen eigene Recht, durch ihren Widerspruch einen Mehrheitsbeschluss außer Kraft zu setzen.

Heutzutage unterscheidet man das einen Beschluss endgültig verwerfende, absolute Veto von dem devolutiven oder suspensiven Veto, mit dem eine Beschlussfassung oder die Durchführung eines Beschlusses lediglich aufgeschoben werden kann. So hat beispielsweise im Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes der Bundesrat gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Bundestages bei so genannten Zustimmungsgesetzen ein absolutes, ansonsten lediglich ein suspensives Vetorecht. In der Schweiz haben Nationalrat (Conseil national, Consiglio nazionale) und Ständerat (Conseil des Etats, Consiglio degli Stati) jeweils ein absolutes Veto gegenüber Vorlagen der Schweizer Bundesversammlung (Assemblée fédérale, Assemblea federale). In Österreich hat der Bundesrat gemäß Artikel 42 IV der Bundesverfassung gegenüber den meisten Entscheidungen des Nationalrats ein suspensives Veto, ebenso in Großbritannien das Oberhaus (House of Lords) gegen Beschlüsse des Unterhauses (House of Commons). Auch der Präsident der Vereinigten Staaten hat gegenüber Beschlüssen des amerikanischen Kongresses ein suspensives Vetorecht. Wiederholt im Fall eines suspensiven Vetos die beschlussfassende Körperschaft ihre Entscheidung, so wird damit das Veto gegenstandslos.

Als letztes ausgewähltes Beispiel sei das absolute Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder (USA, Russland, Großbritannien, Frankreich, Volksrepublik China) im Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber Entscheidungen des Rates genannt.

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