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Raumplanung

Enzyklopädieartikel

Raumplanung, zusammenfassende Bezeichnung für die Landes-, Regional-, Bauleit- und Stadtplanung. Sie soll ein Gebiet ordnen und zukunftsbezogen gestalten.

Im Gegensatz zur Raumordnung liegt die Zuständigkeit für die Raumplanung in Deutschland nicht beim Bund, sondern bei den Ländern, Regionen und Gemeinden. Sie sollen den von der Raumordnungspolitik gesteckten Rahmen ausfüllen und deren Vorgaben umsetzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Raumplanung sind im Raumordnungsgesetz (ROG) von 1965 festgesetzt, dessen 1997 aktualisierte Version am 1. Januar 1998 in Kraft trat. Länder, Regionen und Gemeinden tragen mit entsprechenden Plänen (Landesentwicklungsplan oder -programm, Regionalplan, Bauleitplan) dazu bei, dass die vom Staat im so genannten Raumordnungsplan festgesetzten Ziele zur Ordnung und Entwicklung des Raumes umgesetzt und eingehalten werden.

Im Einzelnen ist unter Landes-, Regional- und Stadtplanung Folgendes zu verstehen:

Landesplanung: Die Landesplanung umfasst die koordinierende Planung innerhalb eines Landes; sie obliegt den Bundesländern, die für die Erstellung von Landesentwicklungsprogrammen und -plänen sowie Regionalplänen zuständig sind. Auch müssen die Länder im Rahmen der Landesplanung die länderübergreifenden Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung abstimmen.

Regionalplanung: Die Regionalplanung liegt hierarchisch gesehen zwischen der Landesplanung und der kommunalen Planung (Stadtplanung). Aufgrund ihrer übergemeindlichen Komponente fällt sie in den Zuständigkeitsbereich der Landesplanung. Die räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region wird im so genannten Regionalplan festgehalten. Für die Aufstellung eines Regionalplans sind regionale Planungsgemeinschaften, regionale Planungsverbände und Regionalverbände zuständig. Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung müssen bei der Erstellung des Regionalplans beachtet werden.

Stadtplanung: Die Stadtplanung bezeichnet die Planung auf Gemeindeebene. Ziel ist es, die räumliche und vor allem die bauliche Entwicklung einer Gemeinde unter Berücksichtigung sozialer Aspekte sowie der wirtschaftlichen Entwicklung und den Erfordernissen des Umweltschutzes festzulegen. In den Stadtplanungsämtern, die für die Durchführung der Stadtentwicklungsplanung zuständig sind, werden hierfür Flächennutzungs- und Bauleitpläne erstellt.

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