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Elterngeld

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Elterngeld, Sozialleistung, die nach der Geburt eines Kindes an Mütter oder Väter, Pflege- oder Stiefeltern oder eine Person, die mit einem Elternteil des leiblichen Kindes in einem Haushalt lebt und das Kind im Haushalt selbst betreut und erzieht, auf Antrag ausbezahlt werden kann. Ziel dieser Leistung ist es, Familien mit Kindern materiell besser abzusichern. Das Elterngeld ersetzt seit Januar 2007 das Bundeserziehungsgeld (siehe unten).

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Anspruchsberechtigung

Für die Bewilligung des Elterngeldes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Antragsteller in der Regel seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ferner ist nur anspruchsberechtigt, wer während der Bezugszeit des Elterngeldes nicht oder nicht voll erwerbstätig ist, d. h., seine wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft, die eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen. Ausländer mit anderen Staatsangehörigkeiten müssen eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis (siehe Aufenthaltsgenehmigung) haben.

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Höhe und Dauer des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten Nettolohnes (bei Selbständigen des Gewinns nach Steuern) desjenigen Elternteils, der die Berufsausübung zugunsten der Betreuung des Kindes unterbricht bzw. durch Teilzeitarbeit einschränkt (maximal 30 Stunden pro Woche), höchstens jedoch 1 800 Euro pro Monat. Bei Teilzeitarbeit erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens, jedoch auch hier höchstens 1 800 Euro pro Monat. Für Eltern, die bis zur Geburt erwerbslos waren oder einer geringfügig bezahlten Beschäftigung nachgingen, ist ein Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat vorgesehen, der nicht mit anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) verrechnet wird. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1 000 Euro monatlich, wird der Prozentsatz von 67 auf bis zu 100 Prozent angehoben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate gezahlt, wenn nur ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, und kann auf maximal 14 Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil seine volle Berufstätigkeit vorübergehend zur Betreuung des Kindes aussetzt bzw. auf Teilzeitarbeit einschränkt. Alleinerziehende, die für die Betreuung ihres Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen, können das Elterngeld die gesamten 14 Monate lang beziehen.

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Erziehungsgeld

Bis zur Einführung des Elterngeldes wurde auf Antrag das Bundeserziehungsgeld als Sozialleistung des Bundes gewährt. Ein rechtmäßig erworbener Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (d. h., das Kind wurde noch vor dem 1. Januar 2007 geboren) bleibt auch nach der Einführung des Elterngeldes für den jeweils bewilligten Zeitraum bestehen, also bis maximal Ende 2007 bzw. 2008. Das Landeserziehungsgeld hingegen, das in einigen Bundesländern gezahlt wird, wird nach Ablauf des Anspruchs auf Elterngeld weiterhin gewährt.

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