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Windows Live® Suchergebnisse HandelsgewerbeEnzyklopädieartikel
Handelsgewerbe, das Betreiben eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Das Handelsrecht enthält zahlreiche spezielle Vorschriften (z. B. verkürzte Fristen, höhere Verzugszinsen), so dass die Geschäftsabwicklung besondere Sorgfalt erfordert. Bei der Frage, ob ein Gewerbe dem Handelsrecht unterliegt, ist zu unterscheiden zwischen einem Grundhandelsgewerbe und einem Betrieb, der erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Handelsgewerbe wird. Ein Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) liegt z. B. vor bei der Anschaffung und Weiterveräußerung von Ware, bei Bankiergeschäften, bei Kommissionsgeschäften oder bei Verlagsgeschäften. In allen anderen, in § 1 Abs. 2 HGB nicht genannten Fällen, in denen ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen besteht, liegt ein Handelsgewerbe erst nach Eintragung in das Handelsregister vor. Die Eintragung muss vorgenommen werden, wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies ist u. a. der Fall, wenn komplizierte Geschäfte oder Geschäfte in großem Umfang mit hohem Umsatz getätigt werden.
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