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Heimarbeit

Enzyklopädieartikel

Heimarbeit, erwerbsmäßige Arbeit in einer selbst gewählten und finanziell unterhaltenen Arbeitsstätte (meist der eigenen Wohnung) im direkten oder indirekten Auftrag von gewerbetreibenden Unternehmen, im Sozialversicherungsrecht auch im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gemeinnützigen Unternehmen.

In Heimarbeit Beschäftigte sind arbeitnehmerähnliche Personen, die mit Dienst-, Werk- oder Werklieferverträgen von einem Auftraggeber beschäftigt werden, jedoch nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Heimarbeiter gilt sozialrechtlich als Beschäftigter und ist voll sozialversicherungspflichtig. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen müssen für Heimarbeit Zuschläge für Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie für Feiertage gezahlt werden.

Das deutsche Heimarbeitsgesetz (HAG) schreibt zahlreiche Schutz- und Kontrollmechanismen für die Heimarbeit vor. So muss der Auftraggeber seine Heimarbeiter bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes melden, die die Namen auf Anfrage an die zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände weitergibt. Er trägt zudem Verantwortung für die Ungefährlichkeit der vergebenen Aufträge. Reichen die Tarifverträge der zuständigen Gewerkschaften nicht aus, um ein ausreichendes Entgelt für geleistete Heimarbeit zu gewährleisten, können darüber hinaus von der obersten Arbeitsbehörde des Landes Heimarbeitsausschüsse gebildet werden, die eine Mindestvergütung und sonstige Vertragsbedingungen bindend festsetzen. Diese Bestimmungen haben dann die Wirkung von Tarifverträgen. Die oberste Landesarbeitsbehörde hat durch Entgeltprüfer die Einhaltung zu überprüfen und kann bei Nichteinhaltung gegen den Arbeitgeber klagen. Da der allgemeine Kündigungsschutz auf Heimarbeiter nicht anwendbar ist, sind im HAG spezielle Kündigungsfristen für Heimarbeit festgelegt.

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