Windows Live® Suchergebnisse
Windows Live® Suchergebnisse Gesetzliche KrankenversicherungEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Gesetzliche Krankenversicherung, gesetzlich vorgeschriebene Versicherung in Deutschland, die die finanzielle und soziale Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzliche Krankenversicherung, auch soziale Krankenversicherung genannt, ist Bestandteil der Sozialgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde 1883 als erste der Sozialversicherungen ins Leben gerufen und ist damit der älteste Zweig des bestehenden Sozialversicherungssystems.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, sowie für einige andere Personen wie Studenten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, Arbeitslose, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, oder Künstler gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Dieser Kreis versicherungspflichtiger Personen wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2007 erweitert: Seither sind alle Bürger der Bundesrepublik verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Damit erhalten auch Nichtversicherte ein Recht auf eine Krankenversicherung. Zu den Nichtversicherten gehören Menschen, die ihren Versicherungsschutz verloren haben, und Personen, die bislang noch nicht krankenversichert waren. Ob man sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zu versichern hat, hängt u. a. von der Höhe des Bruttoeinkommens ab oder von der Versicherung, bei der man zuletzt krankenversichert war – gesetzlich oder privat.
Für 2008 liegt die Einkommensgrenze bei einem Monatseinkommen von 4 012,50 Euro brutto (das entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von 48 150 Euro), und zwar sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Wer mit seinem Bruttoeinkommen drei Jahre hintereinander über der Einkommensgrenze liegt, kann entweder eine private Krankenversicherung abschließen (siehe private Krankenkassen) oder – unter bestimmten Voraussetzungen – sich als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Ehepartner und Kinder (in der Regel bis zum 18. Lebensjahr) des Pflichtversicherten sind mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verfügen. Für bedürftige Personen, die die Beiträge zur Krankenversicherung nicht finanzieren können, übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten.
Bei Arbeitnehmern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag je zur Hälfte (siehe Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Bei Rentnern, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird der Beitrag in ähnlicher Form zwischen Rentnern und den zuständigen Rentenversicherungsträgern aufgeteilt. Die Höhe des Beitragssatzes variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse; die Höhe des Beitrags selbst richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Versicherten. Um Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger zu entlasten, senkte der Gesetzgeber den allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen zum 1. Juli 2005 um 0,9 Prozent (je 0,45 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentenversicherungsträger und Rentner) und führte gleichzeitig für die Versicherten einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent ein, so dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Rentner im Vergleich zu ihrem bisherigen Beitrag 0,45 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einkünfte mehr an ihre Krankenkasse abführen müssen. Seit 2004 müssen Versicherte zudem neben Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen (z. B. bei Arzneimitteln) pro Quartal beim Arztbesuch eine Praxisgebühr von zehn Euro entrichten.
© 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten. |
© 2008 Microsoft
![]() ![]() |