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  • Energiesteuer

    Mineralölsteuer; Energiesteuer ... Energiesteuer. Steuergegenstände, die vom Energiesteuerrecht erfasst werden, sind die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft.

  • Energiesteuer

    Energiesteuer ... Vordruck-nummer Name des Vordrucks Größe (in KB) Stand; 1100 Energiesteueranmeldung -ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle- (2008)

  • Energiesteuergesetz (Deutschland) – Wikipedia

    Daneben wurden die weiteren fossilen Energieträger Steinkohle und Braunkohle sowie Koks als auch Schmierstoffe aufgenommen. Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte ...

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Energiesteuer

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Artikelgliederung
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Einleitung

Energiesteuer, in Deutschland bis 2006 Mineralölsteuer, Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse, die innerhalb des deutschen Steuergebietes als Kraft- oder Heizstoff verwendet oder zum Verkauf angeboten werden, wie etwa Benzin, Heizöl, Erdgas oder Kohle.

Die Energiesteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund zu. Rechtliche Grundlage für die Energiesteuer bildet das Energiesteuergesetz, das das Mineralölsteuergesetz ablöste und seit August 2006 in Kraft ist. Mit der Ablösung wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Welches Energieerzeugnis steuerpflichtig im Sinne des Energiesteuergesetzes ist, ist in der so genannten kombinierten Nomenklatur festgelegt, einem Katalog verschiedener Stoffe und Waren, der im gesamten Wirtschaftsraum der EU Gültigkeit besitzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Energieerzeugnisse von der Steuer befreit. So darf etwa Kerosin u. a. von Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmäßig Personen oder Güter befördern, steuerfrei verwendet werden.

Die Energiesteuer hat unter den Verbrauchsteuern das größte Aufkommen: Sie machte 2005 etwa 9 Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens aus (40,1 Milliarden Euro). Sie ist etwa zur Hälfte für die Finanzierung von Verkehrsausgaben bestimmt, der Rest fließt dem Bund für andere Zwecke zu.

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Erhebung und Regelsteuersätze

Die Erhebung der Energiesteuer richtet sich nach dem Energiesteuergesetz sowie der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuerschuld entsteht bei der Herstellung, beim Verbrauch, im Betrieb und beim Import von Energieerzeugnissen. Das Energiesteuergesetz enthält ein kompliziertes System von Steuervergünstigungen und Steuerentlastungen. So können sich z. B. Betriebe, die mit Energieerzeugnissen Prozesse zur Herstellung von Glas, Keramik oder Metallen in Gang halten, auf Antrag von der Energiesteuer befreien lassen.

Die Energiesteuer wird nach unterschiedlichen Regelsteuersätzen z. B. auf Benzin (Ottokraftstoff), Dieselkraftstoff, Flüssiggas, Erdgas sowie auf leichtes und schweres Heizöl erhoben. Der Steuersatz für schwefelfreien Dieselkraftstoff liegt bei 470,40 Euro, für bleifreies Benzin (schwefelfrei) bei 654,50 Euro und für Flugbenzin (nicht Kerosin) bei 721 Euro pro 1 000 Liter. Bei Dieselkraftstoff und bleifreiem Benzin liegen die Regelsteuersätze für schwefelreiche Kraftstoffe (mehr als zehn Milligramm Schwefel je Kilogramm Kraftstoff) um jeweils 15,30 Euro pro 1 000 Liter höher. Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von weniger als zehn Milligramm pro Kilogramm gelten als schwefelfrei.

Bis Ende 2018 gelten ermäßigte Steuersätze für Flüssiggas (180,32 Euro je 1 000 Kilogramm) und Erdgas (13,90 Euro je Megawattstunde), wobei etwa zum Betrieb steuerlich begünstigter Anlagen noch niedrigere Sätze angesetzt werden können.

Neu und umstritten ist die Möglichkeit zur Besteuerung von Biokraftstoffen, insbesondere Biodiesel. Für reinen Biodiesel gilt seit August 2006 ein Steuersatz von sechs Eurocent je Liter, der bis 2012 schrittweise auf 45 Eurocent je Liter ansteigt. Reines Pflanzenöl ist ab 2008 ebenfalls steuerpflichtig, wobei der Steuersatz in Stufen von acht Eurocent (2008) bis 2012 auf 45 Eurocent je Liter angehoben wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können sich per Antrag von der Steuer befreien oder zumindest entlasten lassen. Nach dem Energiesteuergesetz muss seit 2007 konventionellem Kraftstoff Biokraftstoff beigemischt werden (Biokraftstoffquotengesetz).

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Mineralölsteuer in Österreich und der Schweiz

Die der deutschen Energiesteuer entsprechende Steuer läuft in Österreich und der Schweiz weiterhin unter der Bezeichnung Mineralölsteuer, ist dort ebenfalls eine Verbrauchsteuer und wird auch je nach Art und Verwendung nach gesonderten Regelsteuersätzen erhoben. In Österreich fließt die Mineralölsteuer zu einem Großteil (mehr als 90 Prozent) dem Bund zu, der Rest geht an die Länder und Gemeinden. Das Aufkommen an Mineralölsteuer lag in Österreich 2005 bei rund 3,6 Milliarden Euro.

In der Schweiz muss zusätzlich zur Mineralölsteuer auf Treibstoffe ein Mineralölsteuerzuschlag abgeführt werden. Die Hälfte der Mineralölsteuer sowie der gesamte Zuschlag sind zweckgebunden für den Straßenverkehr, der Rest ist für allgemeine Aufwendungen des Bundes bestimmt. Das Aufkommen an Mineralölsteuer (inklusive Zuschlag) lag in der Schweiz 2005 bei rund fünf Milliarden Schweizer Franken (umgerechnet etwa 3,2 Milliarden Euro). Davon entfielen 2,01 Milliarden Schweizer Franken auf den Mineralölsteuerzuschlag (umgerechnet etwa 1,3 Milliarden Euro).

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