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Windows Live® Suchergebnisse OrdnungswidrigkeitEnzyklopädieartikel
Ordnungswidrigkeit, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit einer Strafe verfolgt, da sie im Gegensatz zu Straftaten keinen kriminellen Gehalt besitzen. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit wird nur bei ausdrücklicher Regelung geahndet. Die Verjährung richtet sich nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes und kann zwischen sechs Monaten und drei Jahren betragen. Wie bei Straftaten ist es auch bei Ordnungswidrigkeiten möglich, Beteiligter (z. B. Gehilfe) zu sein. Die Höhe der Geldbuße für Beteiligte richtet sich nach dem Umfang ihrer Beteiligung. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde (dagegen bei Straftaten die Staatsanwaltschaft), sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Vorgehensweise. In Bagatellfällen kann sie eine Verwarnung aussprechen und/oder ein Verwarnungsgeld festsetzen. In den übrigen Fällen erläßt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Amtsgericht einlegen kann. Das Verfahren wird nach Einsprucheinlegung von der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft abgegeben und sodann gerichtlich entschieden. Manche Handlungen stellen Mischtatbestände dar, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und gleichzeitig unter Strafe stehen. In diesen Fällen kann die für die Straftat zuständige Staatsanwaltschaft über die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mitentscheiden.
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