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Patentrecht

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Patentrecht, gewerbliches Schutzrecht, welches eine Erfindung schützt und den Patentinhaber, der nicht mit dem Erfinder identisch sein muss, zu deren ausschließlicher Nutzung befugt. Das Patentrecht umfasst die gesamten Rechtsvorschriften und Gesetze des Patentwesens. Ein Patent muss bei einem Patentamt angemeldet werden, wo es nach einem formalen Prüf- und Erteilungsverfahren in die Patentrolle eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht wird. Es schützt naturwissenschaftlich-technologische Leistungen wie beispielsweise Maschinen, Vorrichtungen, Schaltungen und Verfahren, die nicht zum bisherigen Stand der Technik gehören. Sie müssen das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sein und gewerblich hergestellt oder genutzt werden können. Der Rechtsschutz für ein Patent wird für maximal 20 Jahre gewährt und ist vererbbar. Durch einen Antrag auf Umschreibung des Patents in der Patentrolle kann der Patentinhaber sein Nutzungsrecht unbeschränkt auf Dritte übertragen, beispielsweise beim Verkauf eines Unternehmens. Er kann auch ein beschränktes Nutzungsrecht gewähren, indem er mit einem Lizenznehmer einen Patentlizenzvertrag über eine inhaltlich, räumlich oder zeitlich begrenzte Verwertung abschließt. Verletzungen des Patentschutzes können strafrechtliche und zollrechtliche Folgen haben und berechtigen den Inhaber u. a. zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.

2

Nationale und internationale Patente

Gesetzliche Grundlagen des Patentrechts sind das deutsche Patentgesetz sowie zahlreiche internationale Abkommen wie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT). Die mehrstaatlichen Abkommen dienen vor allem der Vereinheitlichung der Anmelde- und Erteilungsverfahren und dehnen die Wirkung des Patentschutzes auf die Vertragsstaaten aus. Im Hinblick auf den Wirkungsbereich eines Patentschutzes kann ein deutsches, europäisches oder internationales Patent angemeldet werden, wobei sich der Schutzanspruch jeweils nach dem nationalen Patentrecht der Bestimmungsländer richtet. Durch die Anmeldung beim Deutschen Patentamt in München oder Berlin entsteht ein Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Ein europäisches Patent muss beim Europäischen Patentamt mit Angabe der gewünschten Bestimmungsländer des Europäischen Patentübereinkommens angemeldet werden. Das Europäische Patentamt, das ebenfalls in München ansässig ist und eine Zweigstelle in Den Haag besitzt, ist auch für die Anmeldung internationaler Patente zuständig, die gemäß dem Patentzusammenarbeitsvertrag erteilt werden. Dieser sieht für das Verfahren eine internationale Anmeldung, Recherche und Vorprüfung vor, nach deren Abschluss das Prüfungs- und Erteilungsverfahren nach nationalem Recht erfolgt. Die Wirkung eines internationalen Patentschutzes kann sich auf jeden der beteiligten Vertragsstaaten erstrecken.

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