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Windows Live® Suchergebnisse Gesetzliche RentenversicherungEnzyklopädieartikel
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Gesetzliche Rentenversicherung, Versicherung, die im Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes die soziale Absicherung des Mitgliedes oder dessen Hinterbliebenen gewährleisten soll. Sie wurde 1889 als Invaliditäts- und Altersversicherung vom Reichskanzler Bismarck ins Leben gerufen und war als Mindestversorgung für besonders Bedürftige im Alter sowie für Witwen und Waisen gedacht. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist seit dem 1. Oktober 2005 die Deutsche Rentenversicherung. In ihr wurden die verschiedenen, für jeweils bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer zuständigen Organisationen zusammengeführt: Arbeiter und Handwerker waren bis dahin in den Landesversicherungsanstalten versichert; für die Versicherung der Angestellten war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig; berufsbezogen waren die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse und die Bundesknappschaft. Lediglich für Landwirte stehen weiterhin die landwirtschaftlichen Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland beruht auf der Solidarität zwischen den Generationen, dem so genannten Generationenvertrag. Dies bedeutet, die jeweils arbeitende Bevölkerung sichert mit ihren Beiträgen das Einkommen der nicht mehr arbeitenden Generation, die entsprechend der geleisteten Arbeit ein Recht auf eine angemessene Versorgung im Alter oder bei Invalidität hat.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung gilt unabhängig von Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit. Sie kann auch nicht durch eine private Rentenversicherung aufgehoben werden. Auch bei hohem Einkommen bleibt die Versicherungspflicht bestehen, beitragspflichtig ist sie allerdings nur bis zur Höhe der festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt im Jahr 2008 bei monatlich 5 300 Euro (jährlich 63 600 Euro) in den alten und bei 4 500 Euro (jährlich 54 000 Euro) in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz beträgt 2008 wie im Vorjahr 19,9 Prozent. Von wenigen Ausnahmen abgesehen wird die Beitragslast zu gleichen Teilen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt.
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