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Wilderer

Enzyklopädieartikel

Wilderer, auch Wilddieb, Person, die ohne dafür berechtigt zu sein, fremdem Wild nachstellt, es fängt oder es erlegt, das heißt fremdes Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht verletzt. Der § 292 des Strafgesetzbuches besagt, dass Wilderei mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Aneignung (angeeigneter Fund) von Wild oder sonst dem Jagdrecht unterliegenden Gegenständen wie abgeworfenen Geweihen oder Vogeleiern und der eigentlichen Wilderei. Bei der Wilderei als Straftatbestand wird unterschieden zwischen der gelegentlichen und der gewerbsmäßigen Wilderei. Als strafverschärfend werden Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit angesehen. Diese liegen vor, wenn z. B. mit Schlingen, zur Nachtzeit und mit Blendscheinwerfern gearbeitet wird.

Aus heutiger Sicht sind die emotionalen Auseinandersetzungen früherer Zeiten um die Wilderei, die Kämpfe und Händel zwischen Wilderern und Jägern, kaum mehr nachvollziehbar. Die traditionelle Parteinahme in Liedern, Märchen oder Legenden für den Wilderer geht bis ins beginnende Mittelalter zurück, also bis ins 8. Jahrhundert n. Chr., als mit dem königlichen Bannforst die Wilderei als rechtswidrige Tat entstand. Bis zu dieser Zeit gab es das Recht auf freien Tierfang. Die Entscheidung, einen Forst unter den königlichen Bann zu stellen, bedeutete, dass dort alleine der König oder seine Bediensteten in seinem Auftrag jagen durften. In der Regel blieb dies bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die einzige, allerdings bedeutende Einschränkung des allgemeinen Jagdrechts in Süddeutschland. Dann wurde das Jagdrecht an den Grundbesitz gebunden, wodurch das System der heutigen Jagdreviere entstand.

Das Verbot der Jagd alleine wäre für die Landbevölkerung nicht das Schlimmste gewesen, viel schlimmer traf sie der Zwang zur Jagdfron. Sie hatten den Jagdherren, auch in der Saat- und Erntezeit, als Treiber, Träger oder Fuhrmann zur Verfügung zu stehen. Das Wild wurde in großer Zahl gehalten, um die Jagd für die hohen Herren einfacher und bequemer zu gestalten. Die daraus resultierenden, teilweise erheblichen Flurschäden brachten die Bauernschaft gegen die Jagdherren und deren Angestellte, die Jäger, auf. Nur so ist zu erklären, warum sich berühmte Wilderer aus Bayern und Schwaben so lange bei den Bauern vor der Festnahme verstecken konnten. Die Unterstützung der Wilderer war somit nicht lediglich ein sozialromantisches Aufbegehren gegen die Obrigkeit; die Bauern fühlten sich durch die zum Teil in Banden von bis zu 60 Männern umherstreifenden Wilderer geschützt und zahlten diesen Schutz auch gerne zurück.

Die Strafen für Wilderei reichten im Mittelalter von der Geldstrafe über die Ausweisung aus dem Land bis zu drakonischen Leibstrafen, die zum Teil bis ins 18. Jahrhundert vollzogen wurden. Der berühmte Bairische Hiasl (auch Hiesel) z. B. wurde bei seiner Exekution 1771 auf das Rad gespannt, ihm wurden alle Knochen gebrochen, der Kopf wurde abgetrennt und aufgespießt und die Glieder wurden ebenfalls abgetrennt. Die kriminelle Karriere dieses Volkshelden wäre wohl über die Wilderei aus Notwehr nicht hinausgegangen, wenn nicht die Herrschenden in seinem Tun sofort eine frevelhafte Auflehnung gegen die Obrigkeit erblickt hätten. Am Ende der Eskalation wurden ihm in der Verhandlung 50 Verstöße gegen Recht und Gesetz zur Last gelegt. Die Todesstrafe stand aus Gründen der Staatsräson schon vor Verhandlungsbeginn fest.

Weitere berühmt gewordene und in Liedern besungene Wilderer waren u. a. der Wildschütz Georg Jennerwein, der am 6. November 1878 am Peißenberg nachweislich von einem Jagdaufseher hinterrücks erschossen wurde, und der berühmte Räuber, Wilderer und als eine Art bayerischer Robin Hood verehrte Mathias Kneißl, der am 21. Februar 1902 durch das Fallbeil getötet wurde und der, da der Tag seiner Hinrichtung ein Montag war, auf dem Weg zum Schafott gesagt haben soll, dass diese Woche ja schon wieder gut anfinge.

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