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Windows Live® Suchergebnisse AnlagevermögenEnzyklopädieartikel
Anlagevermögen, alle Gegenstände eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen, das für betriebliche Zwecke verbraucht wird, unterliegt das Anlagevermögen einer mehrfachen betrieblichen Nutzung. Entscheidend bei der Einordnung und Bewertung ist der Bestimmungszweck der jeweiligen Gegenstände. So rechnen beispielsweise Ausstellungsstücke in einem Geschäft so lange zum Anlagevermögen bis sie verkauft und damit zum Umlaufvermögen werden. § 247 des Handelsgesetzbuches bestimmt, dass in der Bilanz Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen werden müssen. Bilanzrechtlich zum Anlagevermögen können gezählt werden: immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, Firmenwert, gelistete Anzahlungen), Sachanlagen (technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) sowie bestimmte Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere). Die Gegenstände des Anlagevermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Steuerlich wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren unterschieden, wobei Erstere um planmäßige Abschreibungen vermindert werden müssen. Darüber hinaus können außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren steuerlich für zulässig gehaltenen Wert vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung unterliegen sie allerdings dem strengen Niederstwertprinzip.
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