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Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

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Unterzeichnung der Römischen VerträgeUnterzeichnung der Römischen Verträge
Artikelgliederung
1

Einleitung

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; englisch European Economic Community, EEC; französisch Communauté Économique Europeénne, CEE), seit 1993 Europäische Gemeinschaft (EG), überstaatliche Gemeinschaft europäischer Staaten zur wirtschaftlichen Integration ihrer Mitglieder; die wichtigste Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG) und die tragende Säule der Europäischen Union (EU).

Gegründet wurde die EWG von den sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) – Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, Niederlande – durch die so genannten Römischen Verträge (EWG-Vertrag) vom 25. März 1957, die am 1. Januar 1958 in Kraft traten und den gemeinsamen Aktionsraum der Unterzeichnerstaaten von den Bereichen Kohle und Stahl auf weitere Wirtschaftsbereiche ausdehnten. Mit den Römischen Verträgen gründeten die genannten sechs Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). Durch den am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Fusionsvertrag wurde die EWG mit der EGKS und der EURATOM organisatorisch unter dem Dach der Europäischen Gemeinschaften zusammengeschlossen, blieb aber weiterhin formalrechtlich als selbständige Einheit bestehen. Reformiert wurde der EWG-Gründungsvertrag durch die Einheitliche Europäische Akte (am 1. Juli 1987 in Kraft getreten) und den Vertrag von Maastricht (am 1. November 1993 in Kraft getreten), durch den an die Stelle der EWG die mit neuen, zum Teil erweiterten Kompetenzen ausgestattete Europäische Gemeinschaft (EG) trat und durch den die Europäische Union gegründet wurde. Seit ihrer Gründung erhöhte sich die Zahl der Mitglieder der EWG bzw. der EG und später im Rahmen der EU-Erweiterung schrittweise auf insgesamt 27 Staaten.

Als Aufgaben der EWG definierten die Unterzeichnerstaaten in der Präambel und in Artikel 2 des EWG-Vertrages, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen” und „durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft … und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in der Gemeinschaft zusammengeschlossen sind”. Übergeordnetes Ziel war also der engere politische Zusammenschluss der (west)europäischen Länder; erreicht werden sollte dieses Ziel über einen engeren wirtschaftlichen Zusammenschluss, über die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes.

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Ziele und Aufgaben der EWG

Als wesentliche Eckpunkte für die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes legte der EWG-Vertrag fest: die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedsstaaten; die Umsetzung des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs; die Einführung einer gemeinsamen Landwirtschaftspolitik, einer gemeinsamen Verkehrspolitik und einer gemeinsamen Wettbewerbspolitik; die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedsländer; und die Angleichung der nationalen, für den Gemeinsamen Markt relevanten Rechtsvorschriften.

Der erste grundlegende Schritt in Richtung auf einen Gemeinsamen Markt war der Aufbau der Zollunion: Nach und nach wurden innerhalb der EWG alle Aus- und Einfuhrzölle abgebaut, Einfuhrbeschränkungen der EWG-Länder untereinander aufgehoben und einheitliche Zolltarife gegenüber Drittländern festgelegt. Am 1. Juli 1968 – früher als geplant – war die Zollunion als Kernstück des Gemeinsamen Marktes im Wesentlichen vollendet.

Die Umsetzung der so genannten vier Freiheiten, des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs einschließlich der Freizügigkeit für die Arbeitnehmer innerhalb der EWG, ging dagegen nur zögerlich voran. Erst in der 1986 unterzeichneten und am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Einheitlichen Europäischen Akte, die den EWG-Vertrag dementsprechend zielgerichtet änderte und ergänzte, wurde die Umsetzung dieser vier Freiheiten inhaltlich und zeitlich konkret definiert. Mit In-Kraft-Treten des europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 waren die vier Freiheiten schließlich weitgehend verwirklicht, allerdings aufgrund der teilweise nur zögerlichen Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien in den Mitgliedsstaaten noch nicht vollendet.

Wichtigster und aufwendigster der gemeinsamen Politikbereiche der EWG war von Beginn an die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur Schaffung eines Gemeinsamen Agrarmarktes. Voraussetzung für einen Gemeinsamen Agrarmarkt war die Nivellierung der zum Teil großen strukturellen und organisatorischen Unterschiede zwischen den nationalen Landwirtschaften; Mittel zur Angleichung der nationalen Landwirtschaften waren die Garantie von – am Weltmarktniveau gemessen, relativ hohen – Mindestpreisen bei gleichzeitiger Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zu unbegrenzter Abnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Überproduktion sowie der Schutz der landwirtschaftlichen Produktion innerhalb der EWG gegenüber billigerer Konkurrenz aus Drittländern. Zugleich sollten dadurch die Produktivität in der Landwirtschaft gesteigert, die Einkommen in der Landwirtschaft gesichert und vernünftige Preise für Nahrungsmittel gewährleistet werden.

Finanziert wurde und wird die gemeinsame Agrarpolitik durch den 1962 geschaffenen Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der in etwa die Hälfte des gesamten EU-Haushaltes beansprucht. Die anfangs für den gemeinsamen Agrarmarkt gesetzten Ziele wurden bis in die siebziger Jahre weitgehend erreicht; dann jedoch sah sich die GAP zunehmend neuen, kostenintensiven Problemen konfrontiert: Schlechte Absatzchancen auf dem Weltmarkt durch stärkere und billigere Konkurrenz und folglich immer höhere Exportsubventionen, von der GAP nachgerade provozierte Überproduktion und deren Aufkauf, Lagerung oder Vernichtung, sinkende Einkommen. Eine grundlegende Reform der GAP erwies sich bald als ebenso notwendig wie problematisch – wie sich z. B. an der langwierigen Auseinandersetzung um die Agenda 2000 zeigte.

Als weitere wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. den Bestand eines Gemeinsamen Marktes nannte der EWG-Vertrag die Angleichung der nationalen Wirtschaftspolitiken der Mitgliedsstaaten, insbesondere die Harmonisierung derjenigen Bereiche, in denen aufgrund der unterschiedlichen nationalen Politiken Wettbewerbsverzerrungen, Standortprobleme etc. auftreten, sowie vor allem die Koordinierung der Konjunkturpolitik der Mitgliedsstaaten. Bereiche, auf die sich Abstimmung und Zusammenarbeit der EWG-Mitglieder konzentrierten, waren u. a. die Wettbewerbs-, Steuer-, Regional-, Verkehrs-, Industrie- und Sozialpolitik (siehe Strukturfonds) sowie mit zunehmender Konsolidierung der EWG auch die Bereiche Bildung, Kultur, Wissenschaft und Gesundheit.

Die Konjunkturpolitik blieb zunächst noch weitgehend den zuständigen Organen der Mitgliedsstaaten überlassen; erst 1971 nahm die engere Abstimmung der Konjunkturpolitiken durch die Grundsatzentscheidung des Ministerrates, den so genannten Werner-Plan, zur Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) konkretere Gestalt an. 1972 wurde die „Währungsschlange” eingeführt, in der die maximale Schwankungsbreite der Wechselkurse der Mitgliedswährungen nicht mehr als 2,25 Prozent betragen durfte. Am 1. Januar 1979 trat das Europäische Währungssystem (EWS) mit dem Wechselkursmechanismus in Kraft und wurde zugleich der ECU als Währungseinheit eingeführt. 1987 präzisierte die Einheitliche Europäische Akte das Ziel einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren erste Stufe 1990 begann. Im Vertrag von Maastricht wurde dann die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion festgeschrieben, die schließlich – über die zweite Stufe der EWWU 1994 – zum 1. Januar 1999 mit der Einführung des Euro in 11 der 15 EU-Staaten verwirklicht wurde.

Ein weiteres wichtiges Element des Gemeinsamen Marktes ist die gemeinsame Außenhandelspolitik. Kern der gemeinsamen Außenhandelspolitik ist ein gemeinsames Zolltarifsystem gegenüber Drittstaaten, durch das gewährleistet werden soll, dass in jedem EWG-Land gleiche Bedingungen für den Handel mit Drittstaaten herrschen, sowie die Übertragung außenhandelspolitischer Kompetenzen von den Mitgliedsstaaten an die EWG bzw. die Europäische Kommission als dem zuständigen Organ. Mit zahlreichen Staaten des Mittelmeerraumes hat die EWG Handelsabkommen geschlossen, desgleichen mit den EFTA-Staaten (sofern sie nicht der EWG beitraten). Denjenigen Drittländern, die eine über ein Handelsabkommen hinausgehende, engere Wirtschaftsbeziehung zur EWG anstreben, bietet die EWG die Möglichkeit der Assoziierung, d. h. in etwa die gleichen Bedingungen, wie sie innerhalb der EWG-Zollunion herrschen. Einen besonderen Raum in den Außenhandelsbeziehungen der EWG nehmen die so genannten AKP-Staaten (Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten) ein, zumeist ehemalige britische, belgische und französische Kolonien. Mit ihnen schloss die EWG 1975 das Lomé-Abkommen, das in der Folgezeit mehrfach verlängert und erweitert wurde. Das Lomé-Abkommen räumt den AKP-Staaten nicht nur besondere Vergünstigungen im Handel durch freien Zugang zum EWG-Markt ein, sondern leistet auch Entwicklungshilfe und verbindet zunehmend auch die wirtschaftliche mit der politischen Dimension, d. h., sie versucht zugleich, Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Einhaltung der Menschenrechte etc. in den assoziierten AKP-Staaten voranzutreiben.

Zu den Organen der EWG siehe Europäische Union.

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Die Entwicklung der EWG

Ihrem ersten Ziel – der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes – war die EWG durch die Errichtung der Zollunion 1968 relativ rasch ein entscheidendes Stück näher gekommen. Die tatsächliche Verwirklichung des Binnenmarktes ließ dann jedoch noch lange auf sich warten; Ursache für die Stagnation im Integrationsprozess waren u. a. politische Vorbehalte einzelner Mitglieder, die den – zumindest teilweisen – Verlust ihrer Souveränität fürchteten. Einen neuen und entscheidenden Impuls erhielt die wirtschaftliche Integration der EWG erst wieder 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte, in der die Verwirklichung des Binnenmarktes konkret auf Ende 1992 terminiert wurde. Einen weiteren wesentlichen Schritt in Richtung wirtschaftliche Integration bedeutete der Vertrag von Maastricht, der die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen festschrieb; die dritte Stufe begann am 1. Januar 1999 mit der Einführung des Euro.

Der über die wirtschaftliche Integration hinausgehende engere politische Zusammenschluss der europäischen Länder, den der EWG-Vertrag von 1957 als übergeordnetes Ziel genannt hatte, kam ebenfalls nur zögerlich voran. Einen ersten vorsichtigen Ansatz machten 1969 die damals sechs EWG-Staaten, als sie eine verstärkte außenpolitische Zusammenarbeit verabredeten, die sie 1970 als Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) informell einführten, vorerst noch in bescheidenem Umfang als mindestens halbjährliches Treffen der Außenminister. Auf der Pariser Gipfelkonferenz im Oktober 1972 wurde erstmals die Schaffung einer „Europäischen Union”, also die politische Integration, als Zielvorstellung formuliert und die Vertiefung der EPZ beschlossen. Formal blieb die EPZ jedoch noch von der EWG bzw. EG getrennt; erst durch die Einheitliche Europäische Akte wurde die EPZ vertragsrechtlich in die EG eingebunden und institutionalisiert. Mit dem Vertrag von Maastricht schließlich wurde 1993 die EPZ durch die institutionell und inhaltlich deutlich aufgewertete Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Die GASP, eines der drei wesentlichen Elemente der EU neben der EG und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI), bedeutet einen entscheidenden Schritt in Richtung auf eine gemeinsame Außenpolitik mit der Perspektive einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, d. h. in Richtung auf eine politische Integration der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.

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