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Europäischer Bürgerbeauftragter

Enzyklopädieartikel

Europäischer Bürgerbeauftragter, durch den Vertrag von Maastricht 1992 geschaffenes Organ der Europäischen Union (EU), bei dem jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der EU Beschwerde gegen Verwaltungsmissstände oder -willkür der EU-Organe und -Institutionen einreichen kann.

Der Europäische Bürgerbeauftragte oder Ombudsmann wird vom Europäischen Parlament (jeweils nach seiner Konstituierung) für die Dauer der Wahlperiode ernannt; sein Sitz ist Straßburg. Während seiner Amtszeit darf der Bürgerbeauftragte keine anderen politischen oder Verwaltungsämter innehaben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt er über weit reichende Befugnisse: Er kann von den Organen und Institutionen der EU für seine jeweilige Untersuchung relevante Unterlagen und Beweismittel anfordern, und er kann Empfehlungen an die jeweils betroffenen EU-Institutionen geben. Der Bürgerbeauftragte behandelt alle Beschwerden vertraulich; nach Abschluss der Untersuchungen geht ein Bericht an den Beschwerdeführer, an das Europäische Parlament sowie an das betreffende Organ oder die Institution. Der Bürgerbeauftragte kann eine Beschwerde auch an das Europäische Parlament weiterleiten, das dann gegebenenfalls politische Konsequenzen ziehen kann. Bindeglied zwischen Europäischem Parlament und Bürgerbeauftragtem ist der Petitionsausschuss. Dem Parlament legt der Bürgerbeauftragte jährlich einen Bericht vor.

Beschwerden kann jeder Unionsbürger und jede juristische Person mit Sitz ein einem EU-Land einreichen. Die Beschwerde darf nicht Gegenstand eines laufenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens sein. Gegenstand einer Beschwerde können Missstände bei den Insitutionen oder Organen der EU mit Ausnahme des Europäischen Gerichtshofes sein wie z. B. Machtmissbrauch, Veruntreuung von Geldern, Verzögerung von Maßnahmen etc.

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