![]() |
Windows Live® Suchergebnisse
Windows Live® Suchergebnisse Europäische KommissionEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Europäische Kommission, auch EU-Kommission, das Exekutivorgan der Europäischen Union (EU), aufgrund ihrer weit reichenden Kontroll- und Initiativbefugnisse auch als „Hüterin der Verträge” und „Motor der Integration” apostrophiert. Die Europäische Kommission ging mit In-Kraft-Treten des Fusionsvertrages der Europäischen Gemeinschaften (EG) am 1. Juli 1967 als „Kommission der Europäischen Gemeinschaften” aus der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) hervor; seit In-Kraft-Treten des Vertrages von Maastricht am 1. November 1993 wird sie als Europäische Kommission bzw. EU-Kommission bezeichnet.
Die Europäische Kommission setzte sich seit der EU-Erweiterung von 1995 aus 20 Mitgliedern einschließlich ihres Präsidenten zusammen. Nach dem Beitritt weiterer zehn Länder zur EU am 1. Mai 2004 erhöhte sich die Zahl der Kommissare bis zur Bestellung der neuen Kommission im Herbst 2004 vorübergehend auf 30; jedes der zehn Beitrittsländer entsandte einen Kommissar, der jeweils einem bereits amtierenden beigeordnet wurde. Mit dem Amtsantritt der neuen Kommission im Herbst 2004 reduzierte sich die Zahl der Kommissare auf 25 (einer je Mitgliedsland), und mit dem Beitritt zweier weiterer Länder 2007 stieg sie auf 27. Ab 2014 soll im Sinne einer Verschlankung des Organs die Zahl der Kommissare auf zwei Drittel der Mitgliedsländer begrenzt werden. Der Kommissionspräsident, der zugleich Mitglied des Europäischen Rates ist, wird von den Staats- und Regierungschefs der EU einstimmig benannt und bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlamentes; die übrigen Kommissare werden vom Kommissionspräsident im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten nominiert und müssen als Kollegium vom Europäischen Parlament bestätigt werden. Innerhalb des Kollegiums verfügt der Präsident seit dem Vertrag von Amsterdam (1999 in Kraft getreten) über eine Art Richtlinienkompetenz. Die Kommission ist dem Europäischen Parlament verantwortlich und kann auch nur durch ein Misstrauensvotum des Parlaments abgesetzt werden – allerdings nur als Kollegium; einzelne Mitglieder der Kommission können nicht ihres Amtes enthoben werden. Dieses Kollegialprinzip soll die Unabhängigkeit der Kommission stärken, führt aber auf der anderen Seite auch dazu, dass eventuell wenig befähigte oder unsauberer Geschäfte verdächtigte Kommissare der Kommission bis zum Ende der Amtsperiode erhalten bleiben und das Ansehen der Kommission und der EU insgesamt stark in Mitleidenschaft ziehen können – wie etwa 1998/99 durch Vorwürfe der Vetternwirtschaft und Korruption gegen einige Kommissare, insbesondere gegen die französische Kommissarin Edith Cresson geschehen. Die Amtsperiode der Kommissare beträgt – analog zur Wahlperiode des Europäischen Parlamentes – fünf Jahre. Jeder Kommissar ist für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig (z. B. Landwirtschaft, Wettbewerb, Umwelt, Beschäftigung, Verkehr etc.). Die Behörde mit ihren etwa 25 000 Beschäftigten gliedert sich in insgesamt 37 Dienststellen (26 Generaldirektionen mit jeweils einem Generaldirektor an der Spitze sowie elf Sonderdienste, die jeweils den für ihr Ressort zuständigen Kommissaren unterstehen und diesen zuarbeiten). Koordiniert wird die Arbeit der Gesamtbehörde vom Generalsekretär und dem Generalsekretariat der Kommission. Der Sitz der Europäischen Kommission ist Brüssel.
Die Kommissare bzw. die Europäische Kommission als Ganzes hat, anders als der Rat der EU, der die Interessen der nationalen Regierungen vertritt, ausschließlich die Interessen der Union zu vertreten und dementsprechend in völliger Unabhängigkeit von den Regierungen der Mitgliedsstaaten zu handeln. Im Rahmen der Gemeinschaftspolitik hat die Kommission im Wesentlichen drei Aufgaben:
In den Bereichen, die den „ersten Pfeiler” der EU betreffen, also im vergemeinschafteten Bereich (im Wesentlichen die EG mit Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion, Unionsbürgerschaft etc.), hat die Kommission das alleinige Initiativrecht in den Gesetzgebungsverfahren, d. h., ohne einen Vorschlag der Kommission kann kein gemeinschaftlicher Rechtsakt auf den Weg gebracht werden. In den Bereichen des „zweiten” und des „dritten Pfeilers”, also in den Bereichen der Regierungszusammenarbeit (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres), kann auch der Rat der EU Gesetzesinitiativen einbringen. Bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte stehen drei wesentliche Prinzipien im Vordergrund: die Wahrung des europäischen Interesses, d. h. die Rücksicht auf die Interessen nicht einzelner, sondern aller EU-Staaten und ihrer Bürger; die Anhörung der von dem neuen Rechtsakt betroffenen Kreise wie z. B. der nationalen Regierungen, Sachverständiger, der betroffenen Interessengruppen sowie des Ausschusses der Regionen und/oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses; und schließlich die Achtung des Subsidiaritätsprinzips, d. h. des Prinzips, dass die Aufgaben innerhalb der Union so weit wie möglich von lokalen, regionalen oder nationalen Organe auszuführen sind und dass demzufolge die EU nur dann Aufgaben außerhalb ihrer alleinigen Zuständigkeit an sich ziehen darf, wenn die zuständigen lokalen, regionalen oder nationalen Organen nicht oder nur schlechter als die EU zu ihrer Erfüllung in der Lage sind. Ihre ausgearbeiteten Vorschläge leitet die Kommission an den Rat der EU und das Europäische Parlament weiter, die dann – je nach Bereich nur der Rat alleine oder Rat und Parlament zusammen – über den Rechtsakt entscheiden.
© 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten. |
© 2008 Microsoft
![]() ![]() |