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Windows Live® Suchergebnisse WertpapiereEnzyklopädieartikel
Wertpapiere, Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen, wie etwa die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (siehe Gesellschaftsformen) oder die Forderung auf Geldleistungen. Im Allgemeinen versteht man unter Wertpapieren vor allem Aktien und Anleihen oder Schuldverschreibungen wie Pfandbriefe, Wandelanleihen oder Rentenpapiere. Um das in diesen Urkunden verbriefte Recht geltend machen zu können, muss man im Besitz der Wertpapiere sein und diese gegebenenfalls vorlegen oder eine entsprechende Bescheinigung vorlegen können. Letzteres kann etwa eine Hinterlegungsbescheinigung der Bank sein, bei der die Wertpapiere im Depot aufbewahrt werden. Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Formen von Wertpapieren mit unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen. So unterscheidet man z. B. die vertretbaren Wertpapiere oder Effekten, die an der Börse gehandelt werden (Aktien, Optionsscheine, Pfandbriefe, Rentenpapiere etc.), von den nicht vertretbaren Papieren, die nicht gegeneinander ausgetauscht und damit nicht an der Börse gehandelt werden können (Darlehens- und Hypothekenbriefe etc.). Nach dem Gegenwert des verbrieften Rechtes unterscheidet man Geldwertpapiere (Schecks, Wechsel etc.) von Kapitalwertpapieren (Aktien, Pfandbriefe, Genussscheine etc.) und Warenwertpapieren (z. B. Lagerscheine). Weitere Unterscheidungskriterien sind etwa die Art der Erwerbsübertragung (Inhaber- oder Orderpapiere etc.), die Art des Ertrages (unverzinsliche oder verzinsliche Wertpapiere) sowie die Anzahl der Ausfertigungen (Individual- oder Massenpapiere). Ein an der Börse gehandeltes Wertpapier besteht im Normalfall aus den folgenden Teilen: (1) Der Mantel ist die eigentliche Urkunde und verbrieft das Recht am Eigentum des Wertpapiers sowie die Vermögensrechte. (2) Der Bogen enthält mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte, die Coupons, mit denen der Wertpapierbesitzer z. B. bei einer Zahlstelle die Auszahlung einer Gewinnausschüttung oder von Zinsen fordern kann. Ein besonderer Abschnitt im Bogen ist schließlich (3) der Erneuerungsschein oder Talon, mit dem nach Verbrauch aller Coupons ein neuer Bogen bezogen werden kann.
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