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Windows Live® Suchergebnisse AussperrungEnzyklopädieartikel
Aussperrung, ein Kampfmittel des Arbeitgebers gegen Gewerkschaften und die Arbeitnehmer im Arbeitskampf. Diese werden aus dem Betrieb ausgesperrt, das bedeutet, Arbeitnehmer werden von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig daran gehindert, ihrer Arbeit nachzugehen, und die Lohnzahlungen werden ihnen verweigert. Die Aussperrung unterscheidet sich vom Streik dadurch, dass hier der Arbeitgeber die Betriebsunterbrechung direkt hervorruft, während beim Streik die Initiative von den Arbeitnehmern ausgeht. Alle Aussperrungen im Deutschland der Nachkriegszeit sind als Reaktionen auf zuvor begonnene Streiks erfolgt. Sie werden als Abwehraussperrungen bezeichnet. Eine so genannte Angriffsaussperrung, eine Aussperrung ohne vorhergehenden Streik, ist rechtlich zwar möglich, wurde aber in der Praxis seit 1945 noch nicht als Kampfmittel eingesetzt. Nach gültiger bundesdeutscher Rechtsprechung hat die Aussperrung gegenüber dem Streik nur eine begrenzte Legitimation und Funktion. Sie hat sich auf umkämpfte Tarifgebiete zu beschränken und darf sich nicht gezielt gegen streikende Gewerkschaftsmitglieder richten, darf also nicht organisierte Arbeitnehmer nicht verschonen. Die Aussperrung darf des Weiteren nicht vom Arbeitgeber dazu verwendet werden, die Rechte der Angestellten und Arbeiter, einer Gewerkschaft beizutreten, zu Fall zu bringen oder die Pflicht des Arbeitgebers außer Kraft zu setzen, in gutem Glauben Tarifverhandlungen zu führen. Ist eine Aussperrung rechtswidrig durchgeführt worden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung für die durch Aussperrung erlittenen Lohnverluste.
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