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Artikelgliederung
Völkermord, auch Genozid, im Völkerrecht das am schwersten wiegende Verbrechen gegen elementarstes Menschenrecht, das darauf abzielt, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise, direkt oder indirekt zu zerstören. Neben der Ausrottung durch Tötung zählen auch erhebliche seelische und körperliche Schädigungen und das bewusste Aufzwingen von Lebensbedingungen, durch welche die weitere Existenz der Gruppe gefährdet wird, ebenso wie Massendeportationen und Zwangsmaßnahmen zur Geburtenbeschränkung (durch Zwangssterilisation) zum Tatbestand des Völkermordes.
Der Begriff des Völkermordes wurde in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes definiert, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) am 9. Dezember 1948 angenommen wurde und am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Konvention erklärte den Völkermord in Kriegs- und Friedenszeiten zu einem Verbrechen gegen das Völkerrecht und verpflichtete die Unterzeichnerstaaten zur Ahndung dieses Verbrechens. Zu bestrafen sind danach sowohl die direkte Verübung bzw. Teilnahme am Völkermord als auch der Versuch dazu, gleichermaßen die Verschwörung zum Völkermord sowie die Aufhetzung, ihn zu begehen. Für diese Taten stellt die Konvention die unmittelbare persönliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beteiligten fest. Die Ahndung des Verbrechens des Völkermordes soll laut der Konvention durch die nationalen Strafgerichte des Staates erfolgen, in dessen Gebiet das Verbrechen begangen worden ist oder durch den Internationalen Strafgerichtshof (ICC), dessen Statut allerdings erst – nach langen Auseinandersetzungen – 2002 in Kraft trat. Zuvor hatten die Vereinten Nationen schon Ad-hoc-Tribunale eingerichtet, die für die Ahndung von Völkermord in zwei speziellen Konfliktbereichen zuständig sind: 1993 das Internationale Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) und 1994 das Internationale Tribunal für Kriegsverbrechen in Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda, ICTR); dieses fällte am 1. Mai 1998 das erste internationale Urteil wegen Völkermordes und verurteilte den Chef der ruandischen Übergangsregierung von 1994, Jean Kambanda, zu lebenslanger Haft. Die Bundesrepublik Deutschland trat der Völkermordkonvention von 1948 im Jahr 1954 bei. Durch Aufnahme des § 220a in das Strafgesetzbuch (StGB) wurde der Tatbestand des Völkermordes in das nationale Strafrecht übernommen, wie es die Konvention für alle Vertragsstaaten verpflichtend vorschreibt. Völkermord ist danach mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe belegt; Verjährung ist seit 1973 ausgeschlossen. Nach dem so genannten Weltrechtsprinzip gilt nach § 6 StGB deutsches Strafrecht grundsätzlich auch für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes. Im ersten Völkermordurteil auf deutschem Boden seit den Nürnberger Prozessen verhängte das Oberlandesgericht Düsseldorf 1997 eine lebenslange Haftstrafe gegen einen Serben wegen 30fachen Mordes im Bosnisch-Kroatisch-Serbischen Krieg.
Die Völkermordkonvention von 1948 war eine direkte Reaktion der Völkergemeinschaft auf das in der Geschichte bisher einzigartige Verbrechen des industriellen millionenfachen Massenmordes an Juden, Sinti und Roma durch das nationalsozialistische Regime, der ausschließlich die möglichst umfassende Vernichtung dieser Völker bezweckte (siehe Holocaust). Im Verlauf der Geschichte kam es immer wieder zur Ausrottung ganzer Völkerschaften oder Religionsgemeinschaften, wenngleich es fraglich ist, ob in allen Fällen der moderne Völkermordbegriff anwendbar ist; denn dieser schließt ein, dass die (teilweise) Auslöschung einer z. B. im Krieg unterlegenen Gruppe der Zweck und nicht „nur” die Begleiterscheinung oder Folge eines Krieges ist, der um Territorialgewinn und Machterweiterung geführt wurde. Der Untergang vieler Völker blieb historisch vielfach im historischen Dunkel, wenn er nicht als Ruhmestat in die Annalen der Sieger einging. Die Kreuzzüge der christlichen Kreuzfahrer mündeten vielfach in genozidalen Massakern an Muslimen und Juden. Den spanischen Konquistadoren und den ihnen nachfolgenden Kolonisatoren fielen die präkolumbischen Hochkulturen Süd- und Mittelamerikas zum Opfer, Indianervölker den nach Nordamerika und die Aborigines den nach Australien eingewanderten Siedlern. Eines der ersten Beispiele für Völkermord im 20. Jahrhundert lieferte das deutsche Kaiserreich in der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika (heute Namibia), als die Kolonialtruppen das aufständische Volk der Herero weitgehend auslöschte (1904-1907). Auch die Ermordung der Führungsschicht der zuvor schon (1895/96, 1909) blutig verfolgten Armenier im April 1915 mit nachfolgender Deportation der gesamten Bevölkerung nach Syrien und Mesopotamien (mit insgesamt bis zu 1,5 Millionen Todesopfern) durch die osmanische Armee wird allgemein als Völkermord gewertet. Die Türkei lehnt diese Einstufung dagegen vehement ab, bestreitet die Dimension der Massenvernichtung und will sie allenfalls als „tragisches Kriegsereignis” qualifiziert wissen.
Als Völkermorde im Sinn der Völkerrechtskonvention, die in jüngster Zeit begangen wurden, gelten u. a.
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