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MalaysiaEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Drei der bedeutendsten Museen Malaysias, das Malaiische Nationalmuseum in Kuala Lumpur, das Sabah-Museum in Kota Kinabalu und das Sarawak-Museum in Kuching, zeigen völkerkundliche und archäologische Sammlungen. Das Forest Research Institute in Kepong verfügt über ein Arboretum (einen Baumgarten), ein Herbarium und ein Museum. Die Malaiische Nationalbücherei und das Nationalarchiv befinden sich in Kuala Lumpur.
In Malaysia werden etwa 60 Zeitungen herausgegeben, darunter 22 größere Tageszeitungen, von denen sieben in Chinesisch, fünf in Englisch, fünf in Bahasa Malaysia und fünf in indischen Sprachen erschienen. Die zentrale Rundfunkbehörde Radio Television Malaysia betreibt sechs landesweite Radio- und drei landesweite Fernsehsender. Außerdem gibt es kommerzielle Radiosender und seit 1984 Privatfernsehen.
Malaysia besteht aus 13 Bundesstaaten und ist eine föderative Wahlmonarchie, die auf der Verfassung von 1957 beruht. Durch die Änderungen von 1974 und 1984 wurden Kuala Lumpur und Labuan zu Bundesterritorien. Das Staatsoberhaupt ist der Monarch, den die erblichen Herrscher aus neun der 13 föderativen Bundesstaaten für die Dauer von fünf Jahren wählen. Exekutive und Legislative obliegen dem Monarchen, wobei Parlament und Kabinett Rat gebende Funktion haben. Die erblichen Herrscher bilden zusammen mit den ernannten Führern der vier anderen Staaten die Konferenz der Fürsten, die bei Fragen zu innerstaatlichen Grenzen hinzugezogen werden und allen Änderungen zustimmen müssen. Das Gleiche gilt bei Verfassungsänderungen sowie konföderativen Veränderungen.
Exekutivorgan ist das Kabinett, das vom Premierminister geführt wird. Der Premierminister und die Kabinettsmitglieder werden vom Monarchen ernannt und sind dem Parlament verantwortlich.
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus (Dewan Rakyat) mit 219 Mitgliedern und dem Senat (Dewan Negara) mit 70 Mitgliedern. Durch allgemeine Wahlen werden die Mitglieder des Repräsentantenhauses für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit der Senatoren, die mindestens 30 Jahre alt sein müssen, beträgt sechs Jahre. Die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten wählen je zwei Senatoren, die übrigen werden vom Staatsoberhaupt ernannt. Das Repräsentantenhaus ist die oberste gesetzgebende Körperschaft, der Senat hat in der Gesetzgebung nur ein aufschiebendes Vetorecht.
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