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Staat

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Thomas HobbesThomas Hobbes

Staat (von italienisch stato, lateinisch status: Zustand, Verfassung), zuerst von Niccolò Machiavelli zur Bezeichnung des Zustands der Herrschaftsorganisation einer Stadt oder einer Landschaft gebraucht, bedeutet der Begriff in der heutigen politikwissenschaftlichen Terminologie das institutionell verfasste politische Gemeinwesen, das innerhalb der Grenzen seines Territoriums über die oberste Regelungsgewalt verfügt. Im Anschluss an die Definition, die Georg Jellinek im Jahr 1900 in seiner Allgemeinen Staatslehre gegeben hat („Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgerüstete Verbandseinheit sesshafter Menschen”), hat man den Staat in der so genannten Drei-Elemente-Lehre als die Dreiheit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. Das entscheidende Merkmal des modernen Staates ist seine Souveränität, seine Grundlage bildet das Recht.

Herausgebildet wurde der moderne Staatsbegriff im 16. und 17. Jahrhundert. Er kann als Frucht der konfessionellen Kriege dieser Zeit gelten. Sowohl die Staatsphilosophie des Franzosen Jean Bodin (Sechs Bücher über den Staat, 1576) als auch jene des englischen Philosophen Thomas Hobbes (Leviathan, 1651) sind zutiefst von dem Eindruck dieser Kriege gekennzeichnet. Kernbegriff des Bodin’schen Staatskonzepts ist die Souveränität, d. h. die unbedingte, nach innen und außen unabhängige, selbst über den Gesetzen stehende Staatsgewalt. Auch bei Hobbes wird dem Herrscher ein beinahe absoluter Machtanspruch eingeräumt. Die einzige Einschränkung erfahren die absolute Macht und die korrespondierende Gehorsamspflicht der Untertanen aus der gesellschaftsvertraglichen Begründung des Staates und seiner Verfassung. Das Zentralmotiv aller gesellschaftsvertraglichen Staatsmodelle, auch des Hobbes’schen, ist die Abwehr der Gefahr, die Sicherung des Lebens. Die Erfüllung der sich hieraus für den Staat ergebenden Pflicht, die seiner Herrschaft Unterworfenen zu schützen, entscheidet über die Legitimität und die Legalität der staatlichen Herrschaft. Umgekehrt begründet aber gerade die Schutzfunktion des Staates seine absolute Autorität.

Im Verfassungsstaat unserer Tage ist die staatliche Macht in vielfacher Weise eingehegt. Ein elementares Kennzeichen des Rechts- und Verfassungsstaates bildet das Prinzip der Gewaltenteilung, das die Trennung der gesetzgebenden, der ausführenden und der richterlichen Gewalt garantiert.

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