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Windows Live® Suchergebnisse HandelsverträgeEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Vertragsbedingungen; Handelsabkommen; Meistbegünstigungsklausel; Geschichte der Handelsverträge
Handelsverträge, formale zwischenstaatliche Abmachungen, in denen sich die Vertragspartner gegenseitig Handels- und Schifffahrtsrechte in ihren Hoheitsgebieten einräumen und die genaueren Bedingungen hierzu regeln. Oft enthalten solche Verträge Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht der eigenen Staatsangehörigen im Staatsgebiet der anderen Unterzeichner sowie deren Recht, dort Eigentum zu erwerben. Sie regeln konsularische Zuständigkeiten, das Recht auf Asyl zu Kriegszeiten, die Fischereirechte und die Vorschriften für Freihäfen, die Bedingungen, die für die Eintreibung von Schulden bei einem ausländischen Handelspartner gelten sowie die Besteuerung ausländischer Anleger.
Heutige Handelsverträge werden von den Vertragsländern nach dem im Inland geltenden Recht ratifiziert. Die Verträge können einseitig mit einer Frist von sechs Monaten oder einem Jahr gekündigt werden. Der Vertrag endet entweder bei Vertragsende oder wenn dieselben Vertragsparteien einen anderen Vertrag mit demselben Vertragsgegenstand aushandeln. Ändert sich der politische Status eines Unterzeichners, etwa durch dessen Eingliederung oder Beitritt zu einem anderen Staat, endet das Vertragsverhältnis ebenfalls. Der Ausbruch eines Krieges ist gegenwärtig eher ein Anlass zur Aussetzung als zur Beendigung der Wirkung von Handelsverträgen. Oft setzen Friedensverträge fest, ob solche Vereinbarungen weiter in Kraft bleiben oder beendet werden. Kann ein Streit zwischen den Unterzeichnern über die Auslegung von Handelsverträgen nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, so ist das nach dem Völkerrecht eine Angelegenheit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, sofern die Unterzeichner die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes bereits im Vorfeld anerkannt haben.
Außer den formalen Verträgen zwischen Staaten, die durch wichtige Wirtschaftsbeziehungen miteinander verbunden sind, gibt es noch formlosere und weniger dauerhafte Abkommen über Angelegenheiten wie Zollsätze, Gebühren in der Schifffahrt, Formalitäten der Zollabfertigung, Abfertigung des Luftverkehrs, Mengenbeschränkungen beim Handel mit bestimmten Waren, die Regelung von kommerziellen, finanziellen, Transport- und Kommunikationseinrichtungen, Handels- und Seerechtsnormen, Handels-Schiedsgerichtsverfahren, Patente, Warenzeichen und das Urheberrecht. Wechselseitige Handelsvereinbarungen sehen vor, dass die Einfuhrzölle auf Güter, die aus Unterzeichnerstaaten kommen, niedriger sind als bei Gütern derselben Art aus anderen Staaten. Obwohl hier andere Staaten tendenziell benachteiligt werden, können solche Vereinbarungen gerechtfertigt sein, wenn die politischen, wirtschaftlichen und geographischen Beziehungen besonders eng sind (wie etwa im Commonwealth of Nations). Die so erhaltenen Vorteile werden durch die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel jedoch relativiert.
Eine Meistbegünstigungsklausel setzt fest, dass ein Staat jedem anderen Unterzeichnerstaat dieselben Vorteile zukommen lassen muss, die er auch seinen engsten Handelspartnern gewährt. Durch diese Klausel werden alle Rechte und Privilegien, die anderen Staaten eingeräumt worden sind, sofort auf die Unterzeichnerstaaten anwendbar, und alle Rechte und Privilegien, die anderen Staaten in zukünftigen Verträgen zugebilligt werden, können, sobald diese Verträge wirksam werden, auf die Staaten mit der Meistbegünstigtenvereinbarung angewandt werden. Die Klausel wird gewöhnlich im bilateralen Handelsverkehr, d. h. bei einem wechselseitigen Abkommen zweier Staaten, vereinbart. Eine Meistbegünstigung kann aber auch als Reaktion auf besonderen wirtschaftlichen oder politischen Druck einseitig angeboten werden. Sie kann entweder vorbehaltlos sein, d. h., sie erstreckt sich auch auf Bereiche, die nicht Verhandlungsgegenstand sind; oder sie ist bedingt, d. h. auf bestimmte Handelsgegenstände oder -bereiche beschränkt. Gegen die Anwendung der Klausel wird häufig die einst weit verbreitete Theorie ins Feld geführt, dass Zugeständnisse, die gegenüber einem Staat in Erwiderung spezieller Vorteile gemacht wurden, anderen Staaten nicht ohne ähnliche Gegenleistungen erteilt werden sollten.
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