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SunnitenEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Geschichtliche Entwicklung; Sunna und Hadith; Das sunnitische Kalifat; Die Rechtsschulen der Sunniten
Als fünfte Rechtsschule wird zuweilen jene der Zwölferschiiten (Imamiten) betrachtet, die nach dem Imam Dschafar, dem sechsten Imam, als dschafaritische Rechtsschule bezeichnet wird. Diese weist einen bedeutenden Unterschied zur Rechtsauffassung der sunnitischen Schulen auf. Im Zentrum der imamitischen Rechtsauffassung steht das Prinzip des Bemühens, sich eine eigene Meinung (arabisch idschtihad: sich abmühen) zu bilden. Dabei wird den Rechtsgelehrten vorgeschrieben, bei der Lösung von Problemen Vernunft walten zu lassen. Anders jedoch als in den sunnitischen Rechtsschulen muss jedem Beschluss und Rechtsgutachten eine erneute Prüfung und Interpretation der Argumente vorausgehen. Alle Rechtsschulen sind in irgendeiner Form einmal durch einen derartigen Idschtihad entstanden. Ihre Entstehung dokumentiert die Dynamik des islamischen Rechtsdenkens. Während dieses bei den Schiiten nach wie vor lebendige Prinzip des Idschtihad, nach dem der einzelne Gelehrte den göttlichen Willen jeweils von neuem ermitteln darf, nach wie vor praktiziert wird, sind den Sunniten die „Pforten der selbständigen Rechtsfindung” seit dem 14. Jahrhundert verschlossen. Das bedeutet, dass in der sunnitischen Rechtspraxis zukünftig keine neue Rechtsfindung nötig ist, weil alle erdenklichen Fälle bereits durch vorangegangene Entscheidungen gelöst sind. Es geht also nur noch darum, diese Entscheidungen auf die jeweilige aktuelle Fragestellung anzuwenden. Dadurch, dass die Rechtsgelehrten der Zwölferschiiten persönliche Rechtsurteile fällen können und ebenso eine persönliche Gefolgschaft besitzen, üben sie auf die Politik einen größeren und direkteren Einfluss aus als die Rechtsgelehrten bei den Sunniten.
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