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Windows Live® Suchergebnisse PfandrechtEnzyklopädieartikel
Pfandrecht, das zur Sicherung einer Forderung bestimmte dingliche Recht an einem fremden Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen, diesen also insbesondere zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Ein Pfandrecht kann aufgrund des Gesetzes, vertraglich oder durch Zwangsvollstreckung entstehen. Es kann sich auf bewegliche oder (uneigentlich) auf unbewegliche Sachen (so genannte Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld) oder Rechte beziehen. Gesetzliche Pfandrechte sind etwa das Vermieter- oder das Unternehmerpfandrecht. Der Vermieter hat an allen vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen ein Pfandrecht; wenn also der Mieter etwa seine Miete nicht bezahlt, kann der Vermieter die Sachen des Mieters versteigern lassen und sich aus dem Erlös befriedigen. Genauso hat eine Kfz-Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht an einem Pkw, der repariert werden soll. Andere gesetzliche Pfandrechte sind etwa das des Frachtführers am Frachtgut oder das des Spediteurs am Speditionsgut. Das vertragliche Pfandrecht ist in der Praxis durch die Sicherungsübereignung verdrängt worden. Dies hat den Hintergrund, dass das Pfandrecht an beweglichen Sachen ein so genanntes Faustpfandrecht ist; der Pfändungsgläubiger muss die Sache also die ganze Zeit in seinem Besitz haben. Dies verhindert allerdings, dass der Schuldner weiterhin mit der verpfändeten Sache wirtschaften kann. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsteht durch die Pfändung eines Gegenstandes (z. B. durch den Gerichtsvollzieher mit Anlegen des Pfandsiegels) ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers, das ihn zur Verwertung der Sache durch eine Versteigerung berechtigt.
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