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Gesellschaftsvertrag

Enzyklopädieartikel

Gesellschaftsvertrag, im politischen Gemeinwesen der (fiktive) Vertrag aller mit allen zum gemeinsamen Wohl und Nutzen. Vertragslehren entwickelten sich seit dem Mittelalter vor allem in der naturrechtlichen Staatstheorie. Als wichtigste Vertragstheoretiker sind Johannes Althusius, Hugo Grotius, Samuel Pufendorf, Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant zu nennen, wobei Begründung und Ausgestaltung der Vertragsidee bei jedem dieser Denker ein ganz eigenes Gepräge hat und sich ihre Theorien zum Teil erheblich voneinander unterscheiden bzw. in Widerspruch zueinander stehen. Gemeinsam jedoch ist allen Vertragslehren, dass sie von einem vorrechtlichen Zustand ausgehen, in dem jeder für sich lebt und sorgen muss und mangels einer ordnenden Instanz nach eigenem Gutdünken sich des Besitzes der anderen bedient oder diese mit Gewalt in seine Dienste zu zwingen sucht. In dem sich aus diesem Zustand entspinnenden unheilvollen „Kampf aller gegen alle” (Hobbes) kommen die Menschen zu der Überzeugung, dass ein geregeltes Miteinander der Wohlfahrt und der Sicherheit aller am besten diene. Der daraufhin von allen mit allen geschlossene Vertrag steht am Beginn einer sich an seinen Zielen ausrichtenden Staatlichkeit. Die dem Gesellschaftsvertrag beigelegten Ziele variieren zwar von Denker zu Denker zum Teil erheblich, allen gemeinsam ist jedoch das Ziel des Friedens und der Sicherheit. An das Erreichen dieser Ziele ist deshalb die Legitimität der staatlichen Herrschaft gebunden.

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