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Japan

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Japan (Flagge und Hymne)Japan (Flagge und Hymne)
Artikelgliederung
5.2

Legislative

Die legislative Gewalt liegt bei einem aus zwei Kammern bestehenden Parlament (Kokkai): dem Oberhaus (Sangi-in) mit 252 Sitzen und dem Unterhaus (Shugi-in) mit ursprünglich 511 Sitzen. Die Minister des Kabinetts sind dem Kaiser gegenüber verantwortlich und werden von diesem offiziell ins Amt berufen.

Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle vier Jahre neu gewählt (im Januar 1994 wurde das Wahlgesetz für das Unterhaus reformiert und die Anzahl der ursprünglich 511 Mitglieder auf 500 reduziert); im Februar 2000 erfolgte eine weitere Verringerung der Zahl der Mandate auf 480. Die Wahl der Mitglieder des Oberhauses erfolgt im sechsjährigen Turnus, wobei alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder gewählt werden. Das Unterhaus ist das mächtigere der beiden Häuser des Parlaments. Alle Entscheidungen des Oberhauses müssen vom Unterhaus angenommen werden. Alle japanischen Bürger über 20 Jahre sind wahlberechtigt.

5.3

Judikative

Höchste juristische Instanz Japans ist der Oberste Gerichtshof, der von der Verfassung vorgeschrieben ist; er besteht aus einem höchsten Richter, der vom Kaiser auf Empfehlung des Kabinetts ernannt wird, sowie aus 14 weiteren Richtern, die ebenfalls vom Kabinett bestellt werden. Dieser Instanz untergeordnet sind Oberlandesgerichte, Landgerichte, denen mehrere Zweiggerichte untergeordnet sind, Familiengerichte und Amtsgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist letzte Instanz für alle zivilen Klagen und Strafrechtsfälle, darüber hinaus hat er die Autorität, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Exekutivmaßnahmen zu entscheiden. Die Oberlandesgerichte dienen als Berufungsinstanz für Zivil- und Strafrechtsfälle aus den unteren Gerichtshöfen. Die Familien- und Amtsgerichte entscheiden ausschließlich in erster Instanz. Alle Polizeikräfte in Japan unterliegen der Kontrolle durch die Zentralregierung. Obwohl per Verfassung und Gesetz genaue Rechtsgrundlagen bestehen, ist die japanische Rechtsprechung deutlich flexibler als diejenige westlicher Länder, denn in vielen Fällen sind nach wie vor soziale Sanktionen in der sehr auf Gruppenzugehörigkeit bauenden japanischen Gesellschaft wirkungsvoller als tatsächliche Verurteilungen nach geltendem Recht.

5.4

Kommunalverwaltung

Japan ist in 47 Präfekturen gegliedert, wobei Hokkaido eine eigene Präfektur bildet und Tokyo, Osaka und Kyoto Stadtpräfekturen darstellen. Jede Präfektur wird von einem gewählten Gouverneur regiert und verfügt über ein eigenes Parlament. Jede Gemeinde innerhalb einer Präfektur verfügt ebenfalls über ein vom Volk gewähltes Parlament. Die Gemeinden haben relativ weit reichende Befugnisse. Sie sind u. a. für die öffentlichen Erziehungseinrichtungen und die Steuererhebungen zuständig.

5.5

Politische Parteien

Die wichtigsten politischen Parteien in Japan sind die Liberaldemokratische Partei (LDP), die Neue Fortschrittspartei (NFP), die Sozialdemokratische Partei Japans (SDP, vor 1991 Sozialistische Partei Japans), die Demokratische Partei (DPJ), die Liberale Partei (LP), die Partei der Buddhisten (Komeito) und die Kommunistische Partei (KPJ).

5.6

Verteidigung

Die Nationale Polizeireserve wurde unter der Besatzung der Alliierten 1950 gegründet und bildet den Kern der japanischen „Selbstverteidigungsstreitkräfte”. Diese wurden nach Wiedererhalt der japanischen Souveränität weiter ausgebaut. Armee, Marine und Luftwaffe umfassen zusammen etwa 239 900 Soldaten (2004). Die Streitkräfte rekrutieren sich aus Freiwilligen – es herrscht keine Wehrpflicht. Das Land verfügt darüber hinaus über eine eigene Küstenwache.

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