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Windows Live® Suchergebnisse FlüchtlingEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Begriff und rechtlicher Status; Geschichte; Flüchtlinge in Deutschland; Aktueller Stand; Internationale Hilfe
Flüchtling, Person, die aufgrund von Krieg und Bürgerkrieg oder militärischer Besetzung, religiöser, ethnischer oder politischer Verfolgung aus ihrer Heimat geflohen ist oder vertrieben wurde; auch Naturkatastrophen und wirtschaftliches Massenelend und die Schädigung der Umwelt oder starke klimatische Veränderungen sind Ursachen unfreiwilliger Migration. Menschen, die in einem anderen Teil ihres eigenen Landes Sicherheit suchen, werden als Binnenflüchtlinge bezeichnet.
Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, siehe Genfer Konventionen) von 1951 ist enger gefasst und bezieht sich allein auf das politische Motiv und die Zuflucht im Ausland: Flüchtling ist danach eine Person, die sich „aus der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder der politischen Meinung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt”. Dieser Flüchtlingsbegriff wurde von den Vereinten Nationen inzwischen jedoch ausgeweitet (vor allem durch das Protokoll über den Rechtsstatus von Flüchtlingen von 1967), so dass im internationalen Flüchtlingsrecht auch Kriege und Katastrophen als Fluchtgründe anerkannt sind, die den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) mit seinen Schutz- und Hilfsmaßnahmen ebenso auf den Plan rufen wie Flüchtlinge, die als „heimatlose Ausländer” bzw. Displaced Persons keine Staatsangehörigkeit nachweisen. In den bisher 145 Staaten, die der GFK von 1951 oder dem Protokoll von 1967 beigetreten sind, genießen Flüchtlinge im Sinne der GFK im Land ihrer Zuflucht Asyl und besitzen damit rechtlichen Anspruch auf Arbeit, öffentliche Unterstützung, Schulbildung und Zugang zu den Gerichten und zur Sozialversicherung. Jedoch ist es Sache eines jeden Landes selbst, im Rahmen seines weiten Ermessenspielraums – der z. B. durch die unklare Formulierung des Fluchtgrundes „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung” gegeben ist – die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das Asylrecht restriktiver oder toleranter auszugestalten. Das Asylrecht regelt auch, dass Flüchtlingen, die keinen Asylantenstatus erhalten, aus humanitären Gründen – etwa wegen eines Bürgerkriegs in ihrer Heimat – der Aufenthalt mit meist eingeschränkten Rechten gewährt wird. Dieser Duldungsstatus kann unter besonderen Bedingungen zum Bleiberecht führen. Andere Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde oder die irregulär ins Land gekommen sind, müssen dieses wieder verlassen oder werden abgeschoben. Um sich dem zu entziehen, tauchen viele der „abgelehnten” Flüchtlinge unter.
Durch die ganze Geschichte hindurch haben Unterdrückung und Katastrophen Menschen veranlasst, aus ihren Heimatländern zu fliehen. Aus den zahllosen Beispielen, die sich für Flucht und Vertreibung anführen ließen, seien nur einige genannt. Der biblische Bericht über den Auszug der Israeliten aus Ägypten gilt als eines der ersten schriftlichen Zeugnisse der Massenflucht einer ganzen Volksgruppe. Im 15. Jahrhundert wurden von der Inquisition verfolgte Mauren und Juden aus Spanien vertrieben. Im 17. Jahrhundert verließen zahlreiche Puritaner, die in England an der freien Religionsausübung gehindert wurden, ihre Heimat in Richtung Neue Welt. Aus Frankreich flohen die Hugenotten nach der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685 und ein Jahrhundert später der Adel während der Französischen Revolution. Im 19. Jahrhundert entfloh aus Deutschland nach den Karlsbader Beschlüssen die nationale und liberale Opposition vor den „Demagogenverfolgungen” u. a. nach Frankreich, und ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung Irlands suchte ab Mitte des Jahrhunderts der Hungersnot durch Übersiedlung in die USA zu entfliehen. Das 20. Jahrhundert kann in die Menschheitsgeschichte auch als Jahrhundert der Flucht und Vertreibung eingehen: Allein aufgrund von politisch verursachtem Zwang mussten etwa 150 Millionen Menschen ihre Heimat verlassen – als Opfer von Kriegen, Grenzänderungen und Staatsteilungen mit „ethnischen Säuberungen”, ideologischer Unterdrückung und Rassenwahn, Änderungen des politischen Systems usw. Zwischen 1890 und 1919 flüchteten rund eine Million Armenier vor den Türken. In der Folge der Balkankriege (1912/13) wurden etwa 100 000 Türken aus Makedonien und Thrakien vertrieben. Nach der Oktoberrevolution in Russland 1917 flüchteten etwa 1,5 Millionen Menschen vor der Sowjetherrschaft nach Westeuropa. 1923 mussten aufgrund des Friedens von Lausanne etwa 1,5 Millionen Griechen Kleinasien verlassen und 600 000 Türken aus Griechenland abziehen. In den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts flohen unzählige Menschen vor der japanischen Invasion aus China; viele verließen Spanien wegen des Sieges der Faschisten im Spanischen Bürgerkrieg. Vor und während des 2. Weltkrieges flohen schätzungsweise sieben Millionen Juden und andere von den Nationalsozialisten Bedrohte aus ihren Heimatländern. Nach dem 2. Weltkrieg flohen mehrere Millionen Menschen vor den neuen kommunistischen Machthabern in China und Tibet, unter anderem nach Taiwan und Hongkong. Die Entstehung der Staaten Indien und Pakistan (1947) brachte jeweils zwischen sieben und zehn Millionen Muslime und Hindus um ihre Heimat, die Unabhängigkeit Bangladeschs von Pakistan (1971) zeitweise noch einmal zwischen acht und zehn Millionen. Die Gründung des Staates Israel (1948) führte zur Flucht von 1,2 Millionen Palästinensern aus Israel. Flüchtlingswellen produzierte auch die Dekolonisation in den fünfziger und sechziger Jahren, in denen die ehemaligen Kolonialmächte Hunderttausende Flüchtlinge aufnehmen mussten (Frankreich mehr als eine Million). Nach dem Vietnamkrieg flohen Hunderttausende Vietnamesen in teils wenig seetauglichen Booten aus ihrem Land; viele dieser so genannten Boat People fanden in den USA, in Frankreich, Australien und Kanada Aufnahme. Auch in anderen Teilen Asiens führten Revolution und Krieg zur Flucht. Während der sowjetischen Besetzung von Afghanistan (1979-1989) und während des anschließenden Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft verließen mehr als fünf Millionen Afghanen ihr Heimatland; in den neunziger Jahren bildeten die Afghanen eine der größten Flüchtlingsgruppen der Welt. Unter dem Regime von Saddam Hussein mussten zahlreiche Kurden und Schiiten aus dem Irak fliehen, und nach dem Irak-Krieg (2003) verließen infolge der bürgerkriegsartigen Zustände erneut Zehntausende das Land. Der Zerfall Jugoslawiens in mehreren Kriegen und Bürgerkriegen in den neunziger Jahren machte mehrere Millionen Menschen zu Binnenflüchtlingen oder Asylsuchenden in westeuropäischen Staaten.
Die Zahl der Deutschen, die nach dem 2. Weltkrieg aus den ehemals deutschen Ostgebieten und aus ost- und südosteuropäischen Ländern nach Westen flüchteten oder dorthin vertrieben, deportiert oder ausgesiedelt wurden, wird auf etwa 16,8 Millionen geschätzt, etwa 2,1 Millionen von ihnen kamen ums Leben. Bis 1961 die Berliner Mauer errichtet wurde, siedelten etwa drei Millionen Menschen aus der DDR in die Bundesrepublik über; ein Drittel von ihnen wurde als politische Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Dieses Gesetz von 1953, neu gefasst 1971, und das Gesetz über den Lastenausgleich von 1952 regelten den Rechtsstatus und die Eingliederung der deutschen Flüchtlinge in die bundesdeutsche Gesellschaft. Das diesem Politikbereich zugeordnete Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte ging 1969 im Bundesministerium des Innern auf, das auch für Angelegenheiten der ausländischen Flüchtlinge zuständig ist. Der rechtliche Status ausländischer Flüchtlinge in Deutschland wird im Ausländerrecht geregelt. Dessen Basis ist zum einen die Verfassungsgarantie des Rechts auf Asyl für politisch Verfolgte. Mit der Änderung des Artikels 16a des Grundgesetzes (1993) und dem darauf beruhenden neuen Asylrecht ist dieses Recht jedoch stark eingeschränkt worden (Asylverfahrensgesetz, letzte Änderungen in Kraft getreten am 1. 3. 2006). Des Weiteren ergeben sich die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen wie von anderen Ausländern aus dem Aufenthaltsgesetz und Zuwanderungsgesetz, beide gültig seit Anfang 2005. Für das Zuwanderungsgesetz sind weitere Neuerungen in Vorbereitung, u. a. eine Regelung zum Bleiberecht.
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