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Windows Live® Suchergebnisse Eid, Beteuerung der Wahrheit einer Aussage oder der Ehrlichkeit einer Zusage, wobei häufig eine anerkannte oder im religiösen Sinn verehrte Macht zum Zeugen angerufen wird. Der Eid, der seinen Ursprung im Religiösen hat, ist in verschiedenen Formen in jeder Kultur zu finden. Eine Vereidigung vor Gericht ist u. a. für Zeugen, Sachverständige, Prozessparteien und Dolmetscher vorgesehen. Die Eidesformel ist je nach Person und Gegenstand der Vereidigung im Gesetz wörtlich vorgeschrieben. So richtet der Richter im Strafprozess nach der Belehrung über die Bedeutung des Eides (z. B. die Strafbarkeit von Falscheid und Meineid) folgende Worte an den Zeugen (§ 66c StPO): „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.” Der Schwurpflichtige hebt hierauf die Hand und sagt: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.” Die religiöse Beteuerung kann auch weggelassen werden. Zeugen im Strafverfahren müssen nicht unbedingt vereidigt werden, z. B. bei unwesentlichen Aussagen oder bei Minderjährigen kann der Eid unterbleiben. In anderen Verfahren wird je nach Ermessen des Richters vereidigt, außer wenn die Prozessparteien darauf verzichten. Eide werden weiterhin auch als Diensteid bei Beamten, Richtern und Soldaten abgenommen, ein Eid wird auch abgelegt in Geheimbünden oder religiösen Orden.
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