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Konkurs

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Konkurs (von lateinisch concursus: das Zusammenlaufen [der Gläubiger]), gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme, bei der das pfändbare Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners liquidiert und zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger an diese verteilt wird. In Deutschland wurde das Konkursverfahren (ebenso wie das Vergleichsverfahren und die Gesamtvollstreckung) 1999 durch das Insolvenzverfahren ersetzt. In Österreich und in der Schweiz bestehen ähnlich Regelungen.

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Aus der Geschichte

Schuldner, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen konnten, wurden in den meisten Ländern bis in die jüngste Vergangenheit streng zur Rechenschaft gezogen. Im antiken Athen etwa konnten Schuldner bis zu den Reformen Solons in die Sklaverei verkauft werden. Auch im alten Rom hatten Gläubiger lange Zeit das Recht, den Schuldner und seine Familie zu versklaven. In England wurden zur Zeit König Jakobs I. Schuldner, die nicht ausreichend begründen konnten, warum sie zahlungsunfähig waren, an den öffentlichen Pranger gestellt. Wenn ihre Zahlungsunfähigkeit sich als Betrug herausstellte, konnten sie hingerichtet werden. Ab Ende des 19. Jahrhunderts entstanden in den meisten Ländern Konkursgesetze, die es Personen, die ihre ungedeckten Schulden nicht bezahlen können, ermöglichen, von dieser Verantwortung befreit zu werden, wenn sie willens sind, ihr pfändbares Eigentum zur anteiligen Verteilung unter nicht abgesicherten Gläubigern zu liquidieren. Heute gestattet es die Gesetzeslage den Schuldnern normalerweise, einen gewissen Teil an nicht pfändbarem Eigentum zu behalten, damit die Schuldner einen minimalen Lebensstandard aufrechterhalten können.

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Von der Konkurs- zur Insolvenzordnung

In Deutschland stieg die Zahl der Konkurse in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts rapide an: Gab es 1960 bundesweit nur etwa 3 000 Unternehmenszusammenbrüche, so hatte sich die Zahl schon 1980 mehr als verdreifacht, und 1995 mussten bereits 21 000 Unternehmen Konkurs anmelden. Aufgrund der gewachsenen Bedeutung, die Kredite bei der Unternehmensfinanzierung besitzen, war die finanzielle Basis für ein Konkursverfahren immer seltener vorhanden. Schließlich wurden drei von vier Konkursverfahren „mangels Masse” abgelehnt. All dies bewog den Gesetzgeber, Konkurs- und ähnliche Verfahren in einer Insolvenzordnung neu zu regeln. Die Insolvenzordnung trat 1999 in Kraft und löste nicht nur die alte Konkursordnung von 1877 ab, sondern auch die Vergleichsordnung und die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung. Gegenüber dem früheren Konkursverfahren erleichtert es die Eröffnung und Durchführung eines Verfahrens. So ist eine Ablehnung eines Verfahrens mangels Masse von der Regel zur Ausnahme geworden. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach sieben Jahren; davon können nicht nur Unternehmer, sondern auch verschuldete Verbraucher in einem so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch machen.

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