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Urheberrecht

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Urheberrecht, eigentumsähnliches Recht, das dem Schöpfer (Urheber) eines individuellen geistigen Werkes automatisch zusteht. Zu den geschützten geistigen Leistungen gehören u. a. musikalische Kompositionen, Choreographien, Dramen, Romane, Gemälde sowie Tonaufnahmen, Filme, Photographien, Rundfunksendungen, wissenschaftliche Werke, Reden, Übersetzungen etc.

Urheberrechte müssen nicht angemeldet werden und gelten absolut gegen jedermann. Sobald ein Werk einmal in seiner physischen Form geschaffen worden ist, können die Urheber das ausschließliche Recht an der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Aufführung, Sendung oder Bearbeitung für sich beanspruchen. Dieses Recht ist als solches nicht auf andere übertragbar, solange der Urheber lebt; dieser kann aber Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) an seinem Werk vergeben. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es ist allerdings auch vererbbar und verschafft den Rechtsnachfolgern die gleichen Rechte wie dem Urheber selbst. Wer das Urheberrecht an einem Werk verletzt, wird nicht nur strafrechtlich belangt, sondern kann gerichtlich zu Schadenersatz (auch für immateriellen Schaden), Beseitigung der Beeinträchtigung und zukünftiger Unterlassung verpflichtet werden.

2

Internationales Urheberrecht

Der Schutz von Urheberrechten wird zwar in den meisten Ländern in irgendeiner Form gewährleistet, doch sind die jeweiligen Regelungen sehr unterschiedlich. Das Berner Abkommen von 1886, das später mehrfach überarbeitet wurde, und die Welt-Urheberrechts-Konvention (UCC) aus dem Jahr 1952 versuchen daher, einen grundlegenden Schutz der Urheberrechte über Landesgrenzen hinaus zu bieten.

Gemäß der UCC sollen Werke, für die ein Urheberrecht gefordert wird, mit dem Symbol © sowie dem Namen des Besitzers der Urheberrechte, Eigentümers und dem Jahr der Veröffentlichung gekennzeichnet sein; ein Werk, das diese Kennzeichen nicht aufweist, kann aber dennoch urheberrechtlich geschützt sein.

3

Dauer des Urheberrechtes

Die Dauer oder Laufzeit eines Urheberrechtes ist von Land zu Land verschieden; in vielen Ländern der Welt gilt jedoch die Faustregel „Leben-plus-50-Jahre”, das heißt, das Urheberrecht an einem Werk existiert bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Verschiedene Länder der Europäischen Union planen, diese Zeitspanne auf 70 Jahre auszudehnen, so wie sie in Deutschland bereits gilt.

4

Verwertungsrechte des Urhebers

Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk, z. B. wirtschaftlich, zu verwerten. Dieses Recht umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werkes sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung und Wiedergabe.

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