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Windows Live® Suchergebnisse VölkerrechtEnzyklopädieartikel
Völkerrecht, auch internationales öffentliches Recht; die vertraglich und gewohnheitsrechtlich normierten Rechtsgrundsätze, die im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der Staaten, mit Einschränkungen auch anderer Völkerrechtssubjekte (internationale Organisationen, nationale Minderheiten) enthalten und ihr Miteinander regeln. Das Völkerrecht ist mangels einer mit herrschaftlicher Gewalt ausgestatteten Instanz auf den Konsens der Staatengemeinschaft als seinen Geltungsgrund angewiesen – Grundprinzip des Völkerrechtes ist die Gleichheit und Souveränität der (National-)Staaten. Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes nennt die völkerrechtlichen Verträge der internationalen Staatengemeinschaft, das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen, von den „zivilisierten Nationen” anerkannten Rechtsgrundsätze als Quellen des Völkerrechts. Die völkerrechtlichen Regeln für Verträge sind im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 kodifiziert. Hinsichtlich des Verhältnisses des Völkerrechtes zum nationalen Recht bestehen zwei unterschiedliche theoretische Konzepte. Nach der monistischen Theorie sind Völkerrecht und nationales Recht Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung. Demgegenüber sieht die dualistische Theorie im Völker- und im nationalen Recht zwei voneinander grundsätzlich zu unterscheidende Rechtsordnungen, wobei völkerrechtliche Regelungen Rechtsverbindlichkeit im Innern nur dann zukomme, wenn sie in nationales Recht überführt sind. So sind etwa allgemeine Regeln des Völkerrechtes in Deutschland Bestandteil des Grundgesetzes und haben Vorrang vor einfachen Gesetzen, die in ihnen normierten Rechte und Pflichten sind geltendes nationales Recht. Innerhalb des Völkerrechtes kann zwischen Kriegs- und Friedensrecht unterschieden werden. Wichtige Spezialgebiete des Völkerrechtes sind u. a. die Menschenrechte, Abrüstung und Friedenssicherung sowie das See-, das Luft- und das Raumfahrtrecht.
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