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Windows Live® Suchergebnisse ExkommunikationEnzyklopädieartikel
Exkommunikation, allgemein: Ausschluss eines Gläubigen aus der Glaubensgemeinschaft; im engeren Sinne: Strafe, durch die ein Kirchenangehöriger aus der Kirche ausgeschlossen wird. Bereits im frühen Judentum wurde der Ausschluss aus der Gemeinschaft als Strafe praktiziert. In der Mischna, einer Sammlung jüdischer Gesetzeslehren, werden zwei Formen des Ausschlusses unterschieden: die Niddui, die jüdische Gläubige, die gegen die religiösen Gesetze verstoßen hatten, für einen Zeitraum von sieben bis zu 30 Tagen ausschloss, und der Cherem, der auf unbestimmte Zeit verhängt wurde und mit einem Ritual verbunden war. In der Kirchengeschichte wurde schon früh zwischen der „kleinen Exkommunikation” (Ausschluss vom Abendmahl und Entzug der Rechte des Kirchenmitglieds) und der „großen Exkommunikation” unterschieden, die sich gegen Kirchenangehörige richtete, die wiederholt gesündigt hatten, sowie Häretikern, die von der offiziellen Kirchenlehre abwichen (siehe Häresie). Die große Exkommunikation konnte nur schwer wieder aufgehoben werden, wobei die Dauer der Exkommunikation vom Bischof festgelegt wurde. In der Anfangszeit der Kirche waren mit der Exkommunikation keine zivilrechtlichen Einschränkungen verbunden. Erst als das Christentum zur Staatsreligion wurde, führte die große Exkommunikation zum Verlust von Bürgerrechten sowie zum Ausschluss von öffentlichen Ämtern. Im 8. Jahrhundert verknüpfte Pippin der Kurze, König von Franken, die große Exkommunikation mit der Verbannung. Wurde ein Herrscher exkommuniziert, so wurde ihm gleichzeitig das Regierungsrecht entzogen, womit die Untertanen allen Verpflichtungen ihm gegenüber enthoben waren. In der Zeit der Reformation behielt die protestantische Kirche die Praxis der Exkommunikation mit der Einschränkung der Bürgerrechte bei, wobei die Exkommunikation als solche später an Bedeutung verlor. In England durften bis 1813 Exkommunizierte vor Gericht weder als Kläger noch als Zeuge oder Anwalt auftreten. In der katholischen Kirche wird die Exkommunikation durch das forum externum verhängt (den Gerichtshof, der sich mit Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens der Kirche befasst). Die Exkommunikation kann auch bei Verletzung eines Gesetzes ohne förmliches Urteil ausgesprochen werden. Die Freisprechung in bestimmten Fällen der Exkommunikation ist dem Bischof vorbehalten; bei schwereren Fällen hat nur der Papst das Recht, den Betreffenden zu begnadigen. Das Anathema (Kirchenbann), die schwerste Form der Exkommunikation, unterscheidet sich von anderen disziplinarischen Maßnahmen dadurch, dass der Bann mit bestimmten Zeremonien verbunden ist.
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